5.4.2. Die Definition des Schutzumfangs orientiert sich an den Schutzzielen. Ausserdem muss der Schutzumfang verhältnismässig sein. Die entsprechende Interessenabwägung bedingt aber nicht zwingend eine Gegenüberstellung von Substanzerhalt und konkretem Ersatzbauprojekt. Es genügt grundsätzlich, die öffentlichen und privaten Interessen an der Möglichkeit zur baulichen Weiterentwicklung in allgemeiner Weise, unabhängig von einem konkreten Projekt, zu berücksichtigen und zu prüfen, inwieweit der Erhalt des Schutzobjekts für die Wahrung der Schutzziele erforderlich ist.