Die Überprüfung der Schutzwürdigkeit setzt weder eine drohende Beeinträchtigung noch ein Provokationsbegehren (§ 213 PBG) der Eigentümerschaft voraus. Folglich darf die zuständige Denkmalpflegebehörde grundsätzlich aus eigenem Antrieb Schutzabklärungen in Gang setzen (vgl. VB.2020.00342 vom 3. Dezember 2020, E. 3.3. f.). Es ist somit nicht notwendig, dass ein konkretes Ersatzbauprojekt vorliegt. Der Schutzumfang kann unabhängig davon bestimmt werden. Andererseits ist es der zuständigen Behörde unbenommen, bei der Definition des Schutzumfangs gegebenenfalls konkret bekundete Bauabsichten der Eigentümerschaft zu berücksichtigen.