5.4.1. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Genehmigung eines Schutzvertrages und der teilweise Verzicht auf Schutzmassnahmen. Eine Inventarentlassung liegt nicht vor, zumal die Wohnsiedlung "Im Hegi" nicht inventarisiert ist. Soweit der Rekurrent diesen Umstand bemängelt und geltend macht, das Spezialinventar der Wohnsiedlungen Friesenberg (act. 23.1) müsse als Inventar gelten (Replik Rz. 30), ist darauf nicht einzugehen. Eine Inventarisierung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Ausserdem ist es bei der Anordnung von Schutzmassnahmen