R1S.2019.05160 Seite 9 in einem angemessenen Schutzumfang gedreht und nicht um die Nichtunterschutzstellung. Ausgelöst worden sei dieser Prozess durch das berechtigte Anliegen der Genossenschaft S., Planungssicherheit hinsichtlich der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Siedlung zu erlangen. Es habe somit sehr wohl Anlass bestanden, den Schutzumfang für die Siedlung zu klären. Der Verzicht der Genossenschaft S. auf ein förmliches Provokationsbegehren habe es ermöglicht, den erforderlichen Schutzumfang ohne Zeitdruck im Rahmen eines kooperativen Verfahrens zu klären.