5.2. Die Vorinstanz entgegnet, beim dem als "Spezialinventar" bezeichneten Dokument handle es sich um eine Bestandesaufnahme und damit um ein Arbeitspapier der städtischen Denkmalpflege, nicht aber um ein Inventar im Rechtssinne. Die Siedlung "Im Hegi" sei nie im Inventar im Rechtsinne enthalten gewesen und könne folgerichtig auch nicht (teilweise) aus diesem entlassen werden. Das dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Verfahren habe sich in erster Linie um die Unterschutzstellung der Siedlung