Die Nichtunterschutzstellung sei somit eng verbunden mit der Weiterentwicklung des Schutzobjekts. Würden aber die Ersatzneubauten nicht realisiert, falle der Grund für die Nichtunterschutzstellung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses weg. Die Gebäude wären nicht mehr geschützt und könnten abgebrochen werden, ohne dass sicher sei, dass neue geschützte Bauten die Wohnsiedlung angemessen ergänzen. Schon aus diesen Gründen sei die Inventarentlassung aufzuheben, mindestens aber mit einer Bedingung zu ergänzen.