Der angefochtene Entscheid sei im Zusammenhang mit der Machbarkeit von Ersatzbauten begründet worden, die aber allenfalls gar nicht so realisiert würden, weil sich die Bedürfnisse der Rekursgegnerin gewandelt oder sich die bau- und zonenrechtlichen Voraussetzungen verändert hätten. Die Nichtunterschutzstellung sei aber die Folge der positiven Bewertung der Machbarkeit der Ersatzneubauten. Diese Bauten sollen dereinst anstelle der abzubrechenden Bauten in die Siedlung integriert werden, also gleichsam die Lücken schliessen. Die Nichtunterschutzstellung sei somit eng verbunden mit der Weiterentwicklung des Schutzobjekts.