Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Überlegungen des Begleitgremiums zur Machbarkeitsstudie, soweit sie nicht im entsprechenden Bericht festgehalten sind, für die Beurteilung des Rekurses entscheidrele- R1S.2019.05160 Seite 7 vant sein könnten bzw. was der Rekurrent mit dem verlangten Protokoll beweisen will. Das Editionsbegehren ist daher abzuweisen.