Der Rekurrent bezieht sich dabei auf die Ausführung der Vorinstanz in der Rekursantwort (Rz. 17), wonach das Begleitgremium nach einem zweiten Überarbeitungsschritt (der Machbarkeitsstudie) übereinstimmend zum Schluss gekommen sei, dass die von der Genossenschaft S. angestrebte Entwicklung unter Wahrung der Interessen des Denkmalschutzes möglich sei bei einer Variante, welche den Abbruch der zwei seitlichen Häuserzeilen entlang der Schweighofstrasse unter Erhalt des zentralen Zeilenbaus mit Tordurchgang vorsehe. Die von der Genossenschaft S. ursprünglich favorisierte Lösung mit Ersatzneubauten entlang der Arbentalstrasse sei verworfen worden.