C. Mit Verfügungen vom 8. bzw. 17. Januar 2020 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Stempelverfügung vom 27. Januar 2020 wurde das Verfahren auf Ersuchen der Mitbeteiligten sistiert. D. Die Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 in Aufhebung der Sistierung die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 ebenfalls die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten.