{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nR1S.2019.05160 Seite 30\nlumen und ihrer Stellung, sondern auch von ihrer besonderen Gestaltung\nund Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zum Erscheinungsbild bei. Mit Ersatzbauten ginge deren charakteristisches äusseres Erscheinungsbild, welches sich in allen Zeilenbauten der Siedlung einheitlich wiederholt, verloren. Der unter anderem durch die schlichten Zeilenbauten geprägte Charakter der Siedlung kann damit nicht im gebotenen Mass erhalten werden.\nMit dem Ersatz der vollständig in das Bebauungskonzept integrierten beiden Häuserzeilen würde das Schutzobjekt empfindlich beeinträchtigt. Zumal die Anlage relativ kleinräumig und kompakt ist – in der Machbarkeitsstudie ist treffend von einer \"klosterähnlichen Abgeschlossenheit\" die Rede –, würden Ersatzbauten auf den Sichtachsen weit in die Siedlung hinein\nals Fremdkörper wirken und insbesondere das innere Siedlungsbild stören.\nDas hervorragend erhaltene Ensemble würde aufgelöst und als augenscheinlich unvollständig und lückenhaft wahrgenommen. Die mit den Ersatzneubauten zu befriedigenden Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht.\n\nDie Häuserzeilen Schweighofstrasse 32-44 und 70-80 sind deshalb ebenfalls in ihrer Substanz zu erhalten, soweit diese für das äussere Erscheinungsbild von Bedeutung ist. Am integralen Erhalt des hochgradig schutzwürdigen Objektes als Ensemble besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse. Die Bedürfnisse der Mitbeteiligten nach alters- und behindertengerechten Geschosswohnungen, einem Büro für die Verwaltung, einem Gemeinschaftsraum, einer Tiefgarage und einer zentralen Wärmeerzeugung\nsind zwar nachvollziehbar. Diesen privaten Interessen kommt aber im\nRahmen der Interessenabwägung kein erhebliches Gewicht zu und sie lassen die Unterschutzstellung sämtlicher Gebäude nicht als unverhältnismässig erscheinen. Überwiegende öffentliche Interessen, die gegen die vollständige Unterschutzstellung sprechen würden, werden von der Vorinstanz\nnicht ins Feld geführt und sind auch nicht ersichtlich. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses.\n\n8.1.\nMit Eingabe vom 29. März 2021 stellt die Vorinstanz das Begehren um Ergänzung des Protokolls des Augenscheins vom 18. März 2021. Die Aussage von RAin M. auf Seite 6 des Protokolls, oberster Abschnitt, sei wie folgt\n\nR1S.2019.05160 Seite 31\nzu ergänzen (Unterstreichung): \"[..] ob der Schutzwert erhalten werden\nkann. Die Stadt geht davon aus, dass die für den Schutzwert charakteristischen Merkmale der Siedlung mit diesem Schutzumfang erhalten werden\nkönnen. Diese können wir heute zeigen. Erwähnt wurden bereits die offene\nZeilenbauweise und die Symmetrie der Anlage.\" [..] \"Das ist wichtig für die\nAbgeschlossenheit. Weil diese charakteristischen Elemente der Siedlung\nund damit der Schutzwert der Siedlung erhalten werden, ergibt sich aus\nSicht der Stadt ein Spielraum für die Bedürfnisse der Genossenschaft. Die\nHäuser sind [..]\".\n\nZur Begründung führt die Rechtsvertreterin der Vorinstanz an, sie gehe\naufgrund ihrer Notizen zum Augenschein davon aus, dass die verlangten\nErgänzungen ihren Aussagen am Augenschein entsprechen würden.\n\n8.2.\nGemäss § 20 Abs. 2 Satz 2 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) wird von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen der wesentliche Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme\nund dergleichen) aufgenommen. Die Verordnung schreibt somit lediglich\nvor, dass der Sinngehalt richtig darzustellen ist, nicht aber, dass sämtliche\nÄusserungen der Parteien und Vertreter, insbesondere gar neue, bisher\nnicht vorgebrachte Tatsachenbehauptungen wortgetreu ins Protokoll über\nden Augenschein aufzunehmen seien. Es genügt die Festhaltung des wesentlichen Inhalts der Untersuchungshandlung (vgl. VB.2012.00733 und\nVB.2012.00736, E. 3.3.2., in BEZ 2013 Nr. 35). Dem Baurekursgericht\nkommt ein Ermessensspielraum zu, wieweit es hierbei gehen will (vgl. VB\n24/1983 vom 6. Mai 1983, E. 1a).\n\n8.3.\nDie Vorinstanz macht nicht geltend, die Aussagen der Rechtsvertreterin\nwürden falsch oder sinnentstellt wiedergegeben. Geltend gemacht wird die\nLückenhaftigkeit des Protokolls. Die zu ergänzenden Äusserungen sind\nnicht protokolliert. Sie ergeben sich auch nicht aus den Handnotizen. Angesichts der Beweisfunktion des Protokolls ist eine Ergänzung bei Lückenhaftigkeit nur vorzunehmen, wenn sich beweisen lässt, dass die behaupteten\nVoten anlässlich des Augenscheins tatsächlich gemacht wurden. Wie es\nsich damit verhält, kann indes offenbleiben. Dass die Vorinstanz davon\nausgeht, dass die für den Schutzwert charakteristischen Merkmale der\n\n"}