{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit\nvon Schutzmassnahmen im engeren Sinne vermag das finanzielle Interesse an einer gewinnbringenden oder gar höchstmöglichen Ausnützung einer\nLiegenschaft für sich allein das öffentliche Interesse an Denkmalschutzmassnahmen grundsätzlich nicht zu überwiegen (BGE 120 Ia 270 ff.,\nE. 6c). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass den wirtschaftlichen\nInteressen privater Eigentümer bei der Interessenabwägung überhaupt keine Bedeutung zukommt. Sehr erhebliche finanzielle Interessen können der\nVerfolgung eines weniger gewichtigen öffentlichen Interesses durchaus im\nWege stehen. Hingegen müssen unter Umständen auch sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümer öffentlichen Interessen weichen,\nweil das Gemeinwesen sonst kaum noch Bauten unter Schutz stellen könnte. Die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne darf nicht isoliert\nnur anhand der zu erwartenden finanziellen Aufwendungen beurteilt werden. Vielmehr ist im Rahmen der Interessenabwägung auch das Mass des\nöffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung und damit der Grad der\nSchutzwürdigkeit zu berücksichtigen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen\numso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist\n(BGr 1C_168/2012 vom 2. November 2012, E. 6.4, mit weiteren Hinweisen).\n\n7.4.2.\nBei sich auf § 203 Abs. 1 PBG stützenden Schutzentscheiden kommt den\nkommunalen und kantonalen Denkmalpflegebehörden eine gewisse Entscheidungsfreiheit zu. Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation eines Objektes als Schutzobjekt, auf den konkreten Umfang einer Schutzmassnahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht\nfallenden Schutzobjekten oder aber auf den Verzicht auf Schutzmassnahmen. Insoweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten,\nwenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich\nvon unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden\nErwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot\n\nR1S.2019.05160 Seite 29\nvon Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei\ndarf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden\n(vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungsfreiheit der\nDenkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen\nRechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a\nBV; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2014, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der Regel einen\nschweren Eingriff in das Grundeigentum bilden.\n\nIm Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Die Frage,\nwas unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu verstehen ist, kann die Rekursinstanz frei beantworten. Auch steht ihr in der\nRegel eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese\nhinreichend bekannt sind. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich\num solche der Erhaltungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten\noder von Teilen hiervon, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Beantwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflegebehörden.\n\n7.4.3.\nWie der Rekurrent zu Recht vorbringt (Replik, Rz. 23), muss nach einer\nsorgfältigen denkmalpflegerischen Analyse und im Zuge einer Interessenabwägung eruiert werden, ob allenfalls bestimmte Teile der Siedlung ersetzt oder ergänzt werden können (vgl. BGr 1C_128/2019/1C_134/2019,\nE. 10.4). Dies sei vorliegend – so der Rekurrent – jedoch nicht möglich, weil\nsich die streitbetroffene Siedlung durch eine strenge Symmetrie und das\näussere, einheitliche Erscheinungsbild auszeichne. Diese Eigenschaften\nwürden durch die Abbrüche von zwei Häuserzeilen beeinträchtigt.\n\nDem ist zuzustimmen. Bei der Siedlung \"Im Hegi\" handelt es sich um ein in\nhohem Mass schutzwürdiges Ensemble. Zu erhalten sind zunächst unstrittig die strukturellen Elemente, namentlich die strenge Symmetrie, die in der\n\"Würdigung\" als konstituierend identifiziert wurden. Von zentralem Wert\nund zu erhalten ist aber auch das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung, welches deren Eigenart und Identität ausmacht und in welchem sich\ndie Zusammengehörigkeit der Siedlung manifestiert. Die fraglichen äusseren Zeilenbauten an der Schweighofstrasse tragen nicht nur von ihrem Vo-\n\n"}