{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nR1S.2019.05160 Seite 26\nNicht nachvollziehbar sei die Kritik an der denkmalpflegerischen Würdigung\nder Siedlung. Es handle sich um eine umfassende Würdigung durch eine\ndenkmalpflegerische Fachperson, welche den Charakter eines Gutachtens\nhabe. Sie bestätige die Schutzwürdigkeit des Objekts zweifelsfrei und enthalte einen provisorischen Schutzumfang, welcher vor dem zweiten Schritt\nder Machbarkeitsstudie erstellt worden sei. Der zweite Schritt der Studie\nhabe aufgezeigt, dass die in der Würdigung auf S. 11 als konstituierend,\nden Schutzwert ausmachend bezeichneten Elemente der Siedlung auch\nbei einem Verzicht auf die Unterschutzstellung der zwei seitlichen Zeilenbauten entlang der Schweighofstrasse erhalten bleiben würden. Insbesondere werde die vom Rekurrenten hervorgehobene strenge Symmetrie der\nSiedlungsanlage, welche durch die axial angelegten Hofdurchfahrten betont\nwerde, dadurch nicht tangiert. Auch die städtebauliche Typologie der offenen Blockrandbebauung werde beibehalten, indem sich allfällige Neubauten in allen Belangen respektvoll in die bestehende Siedlungsstruktur einordnen würden.\n\nDeutlich widersprochen werde dem Vorwurf, die Würdigung sei auf die aus\nder Machbarkeitsstudie resultierende Lösung ausgerichtet. Die Würdigung\nsei vor dem Abschluss der Machbarkeitsstudie erstellt worden, gerade als\nGrundlage für die denkmalpflegerische Beurteilung für den zweiten Schritt\ndieser Studie. Sie habe keineswegs das – unbekannte – Ergebnis dieser\nStudie vorweggenommen, sondern aufgezeigt, welche Parameter für die\nErhaltung des Denkmalwertes der Siedlung von besonderer Bedeutung\nseien. Dies habe eine abschliessende denkmalpflegerische Würdigung der\nverschiedenen Varianten der Machbarkeitsstudie ermöglicht. In sachlich\nvertretbarer Weise sei die Denkmalpflegebehörde gestützt hierauf zum\nSchluss gekommen, dass der Denkmalwert der Siedlung auch bei Freigabe\nder beiden seitlichen Zeilenbauten entlang der Schweighofstrasse erhalten\nwerden könne.\n\nIm Rahmen der Machbarkeitsstudie habe das Begleitgremium mit drei Vertretern der Denkmalpflege entscheidenden Einfluss auf die Frage genommen, welche Variante mit den Anliegen der Denkmalpflege vereinbar wären. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die favorisierte Lösung\nder Genossenschaft S. verworfen worden sei, wie auch aus der abschliessenden Würdigung in der Machbarkeitsstudie. Die Bedürfnisse der Genossenschaft S. seien nicht als gegeben vorausgesetzt worden. So werde in\n\nR1S.2019.05160 Seite 27\nZiff. 1.5 der Machbarkeitsstudie festgehalten, dass bewusst auf die Abgabe\neines quantifizierten Raumprogramms verzichtet werde, weil das vertretbare Ausmass an Eingriffen ins Ensemble ebengerade Gegenstand der\nMachbarkeitsstudie sei; der behutsame Umgang mit der Identität und der\nEigenart der Kolonie \"Im Hegi\" sei im Auge zu behalten. Daraus ergebe\nsich, so die Vorinstanz weiter, dass die Machbarkeitsstudie ergebnisoffen\ndurchgeführt worden sei. Die Machbarkeitsstudie sollte aufzeigen, welche\nEingriffe in die Siedlung \"Im Hegi\" möglich wären, ohne deren Denkmalwert\nzu schmälern.\n\nSoweit der Rekurrent im Übrigen Forderungen stelle, wonach die Genossenschaft S. ihre Entwicklungsabsichten mittels Erwerbs anderer Grundstücke oder Kooperation mit anderen Genossenschaften umzusetzen hätte,\nso sei ihm entgegenzuhalten, dass dies einem Grundeigentümer nicht entgegengehalten werden könne. Er habe ein Anrecht darauf, dass seine\nGrundeigentümerinteressen bezüglich seines Grundstücks angemessen\nberücksichtigt würden. Im Übrigen werde den Schutzinteressen durch den\nvorliegenden Schutzumfang hinreichend Rechnung getragen, weshalb eine\nBerücksichtigung der Interessen der Genossenschaft S. auch verhältnismässig sei.\n\n7.3.\nDie Mitbeteiligte erklärt, indem zwei der neun Gebäudezeilen vom Substanzschutz ausgenommen würden, würden ihre Anliegen zwar nicht maximal, aber doch in angemessenem Ausmass und unter grösstmöglicher\nSchonung der Siedlung berücksichtigt. Die vereinbarte Lösung vermöge\nauch im Lichte der Abwägungen zwischen Denkmalschutz- und Eigentümerinteressen vollumfänglich zu bestehen.\n\n7.4.1.\nMassnahmen des Natur- und Heimatschutzes müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinne verlangt, dass eine Schutzmassnahme durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Nur in diesem Fall ist sie den Privaten zumutbar\n(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 556 ff.). Ein durch Schutzmassnahmen\nverursachter Grundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig,\n\nR1S.2019.05160 Seite 28\nwenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.\n\n"}