{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nR1S.2019.05160 Seite 24\n7.1.\nSchliesslich beanstandet der Rekurrent eine mangelhafte Interessenabwägung. Erstens sei das Interesse an der Erhaltung des höchst schutzwürdigen Ortsbildes gemäss Vorgaben des ISOS und des Spezialinventars nur\nam Rande erwähnt worden und nicht weiter eingeflossen. Mit der höchstmöglichen Bewertung und dem höchstmöglichen Schutzgrad würden das\nISOS und das Spezialinventar die nationale Bedeutung des Ortsbilds\nGrossalbis und der explizit erwähnten Siedlung \"Im Hegi\" anerkennen. Von\nbesonderer Bedeutung sei dabei, dass die vom Schutz ausgenommenen\nzwei Häuserzeilen an der Schweighofstrasse liegen würden, welche das\nRückgrat des Friesenbergs sei. Davon hätten die Schutzabklärung und die\nErwägungen der Vorinstanz ausgehen müssen.\n\nZweitens sei das Interesse am Erhalt einer national bedeutenden Gartensiedlung mit bemerkenswerten Gestaltungselementen, die vom Einfluss der\n(gemässigten) Moderne zeugten, nicht ausreichend ermittelt worden. Dies\nsei umso bedeutender, als auch die \"Würdigung\" die Bedeutung der strengen Symmetrie der Siedlungsanlage und das äussere, einheitliche Erscheinungsbild als wesentliche Eigenschaften des Schutzobjekts betone. Gerade diese Eigenschaften würden aber durch die geplanten Abbrüche von\nzwei Häuserzeilen massgeblich beeinträchtigt.\n\nDrittens seien mit der Machbarkeitsstudie nicht alle möglichen Alternativen\nermittelt worden und sie sei wie erwähnt unter falschen Voraussetzungen\nerstellt worden. Sie könne entsprechend nicht zum Nennwert genommen\nwerden, wie das die Vorinstanz tue. Tatsächlich könne gar nicht von einer\neigentlichen Abwägung gesprochen werden, wenn die Vorinstanz einfach\ndie Vorschläge der Machbarkeitsstudie integral übernehme und zum Beschluss erhebe.\n\nDas öffentliche, denkmalpflegerische Interesse an der Erhaltung der Siedlung \"Im Hegi\" als schweizweit einzigartiger Zeuge einer Gartensiedlung mit\nwichtiger Stellung im national bedeutenden Siedlungsverbund Friesenberg\nsei als hochrangig zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe dieses Interesse\nnicht ermittelt. Insoweit sie davon abweiche, sei dies unhaltbar.\n\nDen Interessen der Rekursgegnerin an einzelnen alters- und behindertengerechten Wohnungen, Allgemeinräumen und einer Tiefgarage komme bei\n\nR1S.2019.05160 Seite 25\ndieser Ausgangslage keine überwiegende Bedeutung zu. Die Bedürfnisse\nder heutigen Genossenschafterinnen und Genossenschafter könnten auch\nanderweitig gedeckt werden.\n\n7.2.\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, mit dem definierten Schutzumfang könne den berechtigten Interessen der Genossenschaft S. Rechnung getragen\nwerden, innerhalb ihrer Siedlung ein gewisses Entwicklungspotential zu\nverwirklichen. Dieses solle insbesondere älteren Bewohnerinnen und Bewohnern den Verbleib in der Siedlung ermöglichen, indem ein angemessenes Angebot an barrierefreien Kleinwohnungen geschaffen werde. Der\nStadtrat sei folgerichtig zum Schluss gekommen, dass die Unterschutzstellung damit verhältnismässig sei, indem nicht mehr unter Schutz gestellt\nwerde, als für die Wahrung des Denkmalwertes notwendig sei. Angemessen berücksichtigt worden sei auch das legitime öffentliche Interesse an der\nOrtsentwicklung. So sehe der Masterplan Genossenschaft Z. an den beiden Kreuzungspunkten Hegianwandweg und Frauentalweg mit der\nSchweighofstrasse je einen Begegnungsort vor. Diese sollen zu einer Aufwertung der Schweig-hofstrasse als Rückgrat des Friesenbergs beitragen.\nZudem sollen die Gebäude entlang der Schweighofstrasse zum Strassenraum hin orientiert werden. Diesen Anliegen könne durch einen Ersatz der\nbeiden seitlichen Häuserzeilen in hohem Masse Rechnung getragen werden. Schliesslich ermögliche deren Ersatz auch die Schaffung qualitativ\nhochwertigen Wohnraums, während die Wohnqualität heute aufgrund der\nhohen Lärmbelastung stark beeinträchtigt sei.\n\nAn dieser Interessenabwägung ändere auch der Eintrag im ISOS nichts.\nDas ISOS wolle das Ortsbild erhalten. Diesem Schutzziel werde durch die\nUnterschutzstellung der Siedlung mitsamt deren Umgebung und mit eingepassten Neubauten entlang der Schweighofstrasse in hohem Masse Rechnung getragen. Auch die im ISOS erwähnte Bebauungsstruktur mit zweigeschossigen, hangparallel oder in Falllinie angeordneten Reihenhauszeilen\nmit Satteldach werde durch die seitlichen Neubauten beibehalten werden\nmüssen. Schliesslich ermögliche die Freigabe der beiden Häuserzeilen eine Stärkung der Schweighofstrasse als Rückgrat des Friesenbergquartiers.\nSie solle nicht mehr nur Verkehrsachse sein, sondern auch Begegnungsort\nwerden und damit als Rückgrat auch tatsächlich erlebbar sein. Auch dies\nsei ganz im Sinne des ISOS.\n\n"}