{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nAuch eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens besteht nicht. Beim angefochtenen Schutzentscheid handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe\nund die betroffene Siedlung ist nicht in einem Inventar des Bundes aufgeführt (Art. 7 Abs. 2 NHG). Ferner ist die Siedlung \"Im Hegi\" kein Schutzobjekt von überkommunaler Bedeutung. Damit entfällt von vornherein auch\neine obligatorische Begutachtung durch die kantonale Denkmalpflegekommission (KDK), soweit Gesetz und Verordnung eine obligatorische Begutachtung überhaupt vorsehen (vgl. § 216 PBG und § 3 der Verordnung über\ndie Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG [VSVK]).\n\nSoweit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf\ndie Schutzwürdigkeit der Siedlung \"Im Hegi\" hinreichend abgeklärt hat. Die\ndiesbezüglichen einlässlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Siedlung selbst und der baulichen Umgebung im Spezialinventar, in der Inventarergänzung (act. 23.3), in der \"Würdigung\" des Amts\nfür Städtebau sowie in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses\nstellt der Rekurrent nicht in Frage. Über die Schutzwürdigkeit mithin die\nQualifikation als wichtiger Zeuge herrscht denn auch Einigkeit.\n\nStreitpunkt ist einzig der Schutzumfang in Bezug auf die beiden seitlichen\nHäuserzeilen an der Schweighofstrasse. In diesem Zusammenhang bedeutsam sind namentlich die in der \"Würdigung\" aufgeführten konstituierenden Elemente, die die Siedlung auszeichnen und beibehalten werden\nsollen. Diese Feststellungen blieben unbestritten. Es ist somit auch hinsichtlich des Schutzumfangs kein Bedarf nach zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen erkennbar. Auch in diesem Zusammenhang basiert der angefochtene Entscheid auf dem korrekten Sachverhalt.\n\n6.4.7.\nDie Mitbeteiligte liess zur Weiterentwicklung der Siedlung \"Im Hegi\" eine\nMachbarkeitsstudie erstellen (act. 23.2). Anlass dazu gab, dass ein ursprünglicher Plan der Mitbeteiligten zur Gesamterneuerung der Siedlung in\nFrage gestellt worden war durch die Absicht der Stadt Zürich, die Siedlung\nin das kommunale Inventar der Denkmalpflege aufzunehmen. Das Interes-\n\nR1S.2019.05160 Seite 23\nse an einem weitgehenden Erhalt der Siedlung sei anerkannt worden und\nman habe sich auf ein kooperatives Verfahren geeinigt (s. act. 23.2, S. 7).\nWeiter wird festgehalten, dass es sich um eine bedeutende Zeugin des genossenschaftlichen Wohnungsbaus der Zwischenkriegszeit in der Stadt Zürich handle. Mit der Studie sollten die Möglichkeiten und Grenzen zwischen\ndem Erhalt der Siedlung in seiner spezifischen Eigenart einerseits und einer Teilerneuerung für die Bedürfnisse der Genossenschaft ausgelotet\nwerden. Die Studie wurde begleitet von Vertretern der Denkmalpflege und\nder Gartendenkmalpflege der Stadt Zürich. Aus den verschiedenen diskutierten Szenarien kristallisierte sich dasjenige heraus, welches den Ersatz\nder Häuser Schweighofstrasse 32 bis 44 und 70 bis 80 vorsieht. Damit\nkönne die Eigenart und die Identität der Siedlung auch mit Ersatzneubauten\nin hohem Masse erhalten werden und es bleibe genügend Spielraum für\ndie Umsetzung der Wünsche der Genossenschaft S.. Die Ersatzneubauten\nkönnten auf die Schweighofstrasse ausgerichtet werden und zusammen mit\nden Ersatzneubauten der Genossenschaft Z. gegenüber einen Beitrag zur\nAufwertung des Strassenbildes und -raumes leisten. Die Kreuzungen der\nSchweighofstrasse mit dem Frauental- und Hegianwandweg könnten als\nPlatzsituationen umgestaltet, die Kopfbauten darauf ausgerichtet und die\nSiedlung Hegi damit besser an den öffentlichen Raum angebunden werden\nals heute. Die lange Gebäudezeile Schweighofstrasse 46 bis 68 bleibe bestehen, womit das \"Bühnenbild\" des zentralen Siedlungsplatzes und der\nTordurchgang erhalten blieben. Die vorgeschlagenen Ersatzneubauten\nwürden sich in ihrer Körnigkeit gut in die Siedlung einfügen und als Zeilenbauten dem Charakter der Siedlung entsprechen. Der siedlungstypische\nGrünraum könne in seiner Kleinteiligkeit auch mit den Neubauten erhalten\nwerden.\n\nEntgegen der Auffassung des Rekurrenten basiert die Machbarkeitsstudie\nnicht auf einem falschen Sachverhalt, zumal sie von der Schutzwürdigkeit\nder Siedlung ausgeht und um einen Kompromiss zwischen den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gerungen wurde. Es handelt sich um eine private Studie der Eigentümerschaft im Rahmen des kooperativen Verfahrens mit der Stadt, mit der noch nichts über den Schutzumfang entschieden wurde. Deren Erkenntnisse flossen in die Entscheidfindung der zuständigen Denkmalpflegebehörde ein, zusammen mit den\nweiteren Abklärungen.\n\n"}