{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nR1S.2019.05160 Seite 20\n(§ 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]) schliessen lässt. Schliesslich\nkann auch die sich in der inexistenten bzw. ungenügenden Begründung\nmanifestierende fehlende Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums durch\ndie Baubehörde einen Rückweisungsgrund bilden (BRGE II Nr. 0301/2011\nvom 20. Dezember 2011 in BEZ 2012 Nr. 16, www.baurekursgericht-zh.ch).\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.\n\n6.4.5.\nDas Amt für Städtebau hat sich als Fachstelle für Denkmalpflege eingehend mit der Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Siedlung befasst und\ndie Erkenntnisse in einem als \"Würdigung\" betitelten Dokument (act. 23.4)\nfestgehalten. Die \"Würdigung\" enthält namentlich Ausführungen zur Baugeschichte, zur städtebaulichen Situation, zum Erschliessungs- und Wegsystem, zu den Aussenräumen, zur Architektur und zu den städtebaulichen\nTypologien. Sie äussert sich zur baukünstlerischen Bedeutung und zum\nWerkkontext der Architekten. Schliesslich wird festgehalten, durch welche\nkonstituierenden Elemente sich die Siedlung auszeichne und die beibehalten werden sollen:\n\n− Die offene Zeilenbebauung mit der charakteristischen Auflösung der\nBlockränder\n− Die strenge Symmetrie der Siedlungsanlage\n− Das Erschliessungskonzept mit dem axial angelegten und streng\nhierarchisch strukturierten Netz der inneren Wegverbindungen\n− Die strassenbegleitenden Häuserzeilen mit den Rundbogen-\nEingangstoren\n− Die mittige Öffnung der Siedlung gegenüber der Arbentalstrasse (als\nKontrast zu den Eingängen mit den Torbögen)\n− Der zentrale Freiraum der Siedlungsanlage als Ort für sozialen Austausch\n− Das Konzept von Vorgarten- und Hausgartenbereichen: die Vorgärten auf der Erschliessungsseite der Häuserzeilen, die Hausgärten\nauf der gegenüberliegenden Seite\n\nEs wird empfohlen, Projekte aus dem Bestand und mit Rücksichtnahme auf\ndie wertvolle Siedlungsanlage zu entwickeln. Projekte sollen nicht zu einer\nÜberformung oder Umformulierung des Siedlungskonzepts führen.\n\nSodann wird ein \"provisorischer Schutzumfang\" definiert. Zur Sicherung der\nZeugenschaft müsse das Erscheinungsbild der Fassaden und Dächer ge-\n\nR1S.2019.05160 Seite 21\nwahrt bleiben. Das äussere Erscheinungsbild werde bestimmt durch die\nVolumetrie der einzelnen Baukörper, deren Gliederungselemente und Materialisierung sowie durch das Zusammenspiel der Proportionen. Die innen\nund aussen zu erhaltenden Bauteile werden einzeln aufgelistet.\n\nFür die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung ist ferner nicht entscheidend, ob die Feststellungen im Spezialinventar zum Friesenbergquartier\nauch Eingang in die \"Würdigung\" gefunden haben. Entscheidend ist, dass\nder Vorinstanz der Sachverhalt anhand der verschiedenen Akten hinreichend bekannt war. Damit ist festzuhalten, dass die \"Würdigung\" den für\nden angefochtenen Schutzentscheid wesentlichen denkmalpflegerischen\nSachverhalt korrekt wiedergibt.\n\n6.4.6.\nDer Rekurrent verlangt die Einholung von Gutachten der KDK oder der\nENHK hinsichtlich der \"nationalen Bedeutung\" der Siedlung \"Im Hegi\" sowie einer Stellungnahme des Bundesamtes für Kultur. Letzteres mit der\nBegründung, dass es sich um einen \"hochkarätigen Zeugen\" in einem für\nZürich und wohl auch für die Schweiz einzigartigen Gebiet gehe.\n\nEin Gutachten durch eine externe sachverständige Person drängt sich\nbloss dann auf, wenn zur Abklärung des Sachverhalts besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, welche den Behördenmitgliedern fehlen. Verfügt die Entscheidinstanz über Fachmitglieder, müssen in der Regel keine\nExpertisen von Dritten eingeholt werden (Kaspar Plüss, in: Kommentar\nVRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 67). Der Spruchköper des\nBaurekursgerichts setzt sich aus Fachrichtern zusammen. Diese verfügen\naufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über bau- und architekturspezifische Kenntnisse. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in Angelegenheiten der Denkmalpflege der Beizug einer externen\nsachverständigen Person nur dann angezeigt, wenn die Beantwortung bestimmter Fragen architekturhistorisches Spezialwissen voraussetzt, das\nvon den Baurekursgerichtsmitgliedern nicht erwartet werden kann\n(VB.2019.00584 und VB.2019.00593 vom 3. Dezember 2020, E. 5.3.7.).\nDies trifft hier nicht zu. Die Bedeutung der Wohnsiedlung \"Im Hegi\" im nationalen Kontext ist nicht entscheidrelevant für die Frage, ob sich der Ersatz\nvon zwei Gebäuden der Wohnsiedlung durch Neubauten mit dem Schutzzweck vereinbaren lässt. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Umstand,\n\nR1S.2019.05160 Seite 22\ndass es sich nach Auffassung des Rekurrenten um einen \"hochkarätigen\nZeugen\" in einem \"einzigartigen Gebiet\" handelt, Fragen, die gutachterlich\nzu beantworten wären.\n\n"}