{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nR1S.2019.05160 Seite 18\nberücksichtigt und eine Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen\nfindet nicht statt. Die bau- und planungsrechtliche Interessenabwägung erfolgt jeweils erst im Rahmen eines Planungs- oder Bauvorhabens, wobei\nsämtliche betroffenen Interessen, namentlich auch andere, dem Schutz der\nbestehenden Bebauung entgegenstehende wie Interessen der Ortsentwicklung und der Verdichtung des Siedlungsgebiets, berücksichtigt werden\nmüssen. Diese Interessenabwägung kann zur Folge haben, dass die Erhaltungsziele nicht oder nur teilweise umgesetzt werden können\n(BGr 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017, E. 3.2.; BGE 135 II 209, E. 2.1.;\nVB.2018.00575 vom 17. April 2019, E. 4.5.; VB.2018.00408 vom 28. Februar 2019, E. 3.2.2.; VB.2017.00691 vom 4. Oktober 2018, E. 6.3. f.;\nVB.2017.00183 vom 5. April 2018, E. 6.3.3., jeweils mit weiteren Hinweisen).\n\n6.4.3.\nIm ISOS wird das Quartier Friesenberg wie folgt umschrieben: \"Der grossflächig mit unterschiedlichen genossenschaftlichen Wohnsiedlungen überbaute Friesenberg ist für Zürich – wenn nicht sogar für die ganze Schweiz –\neinmalig aufgrund seiner Ausdehnung und Qualität als gartenstadtähnliches Stadtrandquartier sowie durch das Nebeneinander von architektonisch bedeutenden Siedlungen, die in ihrer zeitlichen Abfolge die Geschichte des sozialen Wohnungsbaus ab der Zwischenkriegszeit dokumentieren.\nDie von Laubbaumreihen begleitete Schweighofstrasse durchquert den\nHang etwa auf halber Höhe als Haupterschliessungsachse und Querverbindung zwischen der Uetliberg- und der Birmensdorferstrasse. Ehemalige\nFlurwege und Bäche gliedern den Hang in einzelne Abschnitte, worin sich\npatchworkartig die in sich geschlossenen Siedlungen einfügen.\"\n\nDie streitbetroffene Siedlung liegt im Gebiet 10 \"Grossalbis am Friesenberg\" mit Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz): \"Planmässig in mehreren Etappen angelegte Genossenschaftssiedlungen mit Gartenstadtcharakter; v.a. zweigeschossige Reihenhauszeilen mit Satteldach, hangparallel\noder in der Falllinie angeordnet, gesamthaft schlichte Putzbauten mit ursprünglichen Windfängen, Laubengängen oder Balkonen; traufständige\nZeilen beidseits der Schweighofstrasse, in der Langweid, im Grossalbis und\nim Hegi,1929–33, übrige Bebauung 1944 resp. 1952/53.\"\n\nR1S.2019.05160 Seite 19\nZum Gebiet Grossalbis ist dem ISOS Folgendes zu entnehmen: \"Zu den\nam besten erhaltenen und architekturhistorisch wertvollsten Siedlungen\ngehören der Gross- und der Kleinalbis (10, 11) im südlichen Hangbereich\nsowie beidseits der Uetlibergbahnlinie die Genossenschaftssiedlungen\nPappel-/Schweighofstrasse, Staffelhof (13) und Bernhard-Jaeggi-Weg\n(14.1). Die ab 1925 in mehreren Etappen angelegten Genossenschaftssiedlungen mit Gartenstadtcharakter bestehen vorwiegend aus gleichförmigen, zweigeschossigen Reihenhauszeilen mit Satteldach, die hangparallel\noder in der Falllinie angeordnet sind. Die verputzten Einfamilienhäuser sind\nmehrheitlich schlicht gestaltet, wobei die einzelnen Siedlungen jeweils eigenständige Details aufweisen, etwa die sich repetierenden Eingangstreppen mit Brüstungen und kleinen Vordächern im Kleinalbis (11) oder die\nverglasten Windfänge und Tordurchgänge in den Innenhof am Hegianwandweg (10).\"\n\n6.4.4.\nBeim Entscheid über die Unterschutzstellung unterlag der Stadtrat nicht der\nfür die Erfüllung einer Bundesaufgabe statuierten Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung im Sinn des ISOS. Der Eintrag hat ihn nur dazu verpflichtet,\nbeim Entscheid über die Schutzmassnahme die erforderlichen Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen (vgl.\nVB.2019.00731 vom 30. April 2020, E. 8.3).\n\nDies ist vorliegend geschehen. Im angefochtenen Beschluss wird erwähnt,\ndass die Siedlung (recte das Gebiet, in der diese liegt) im ISOS mit Erhaltungsziel A eingestuft sei. Es ist somit davon auszugehen, dass der Schutzumfang in Kenntnis dieser Tatsache bestimmt wurde. Eine fehlende Berücksichtigung zentraler Sachverhaltselemente des ISOS ist nicht ersichtlich.\n\nSoweit der Rekurrent eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem\nISOS vermisst, beschlägt dies die Pflicht zur Begründung von Entscheiden.\nWie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Die Aufhebung eines\nEntscheids zufolge fehlender bzw. ungenügender Begründung fällt namentlich dann in Betracht, wenn die Anfechtung durch den Begründungsmangel\nerheblich erschwert wurde und dieser Mangel im Rekursverfahren nicht geheilt werden konnte. Ein Grund zur Aufhebung liegt alsdann auch vor, wenn\nder Begründungsmangel auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung\n\n"}