{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nDie streitbetroffene Siedlung werde von der Mitbeteiligten als eigenständige\nGenossenschaft betrieben. Entsprechend sei das soziale Leben innerhalb\nder Siedlung besonders intensiv. Mit kleineren alters- und behindertengerechten Wohnungen solle ermöglicht werden, dass ältere und behinderte\nGenossenschafter, die nicht mehr in ihren angestammten, mehrgeschossigen Wohnungen leben könnten, oder die wegen reduziertem Platzbedarf\nPlatz für junge Familien frei machen wollten, in der Siedlung verbleiben\nkönnten.\n\n6.4.1.\nDie Behauptung des Rekurrenten, bei der Wohnsiedlung \"Im Hegi\" handle\nes sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung, trifft zunächst in\nformeller Hinsicht nicht zu. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 4 lit. a Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG). Die Wohnsiedlung ist als Einzelobjekt nicht in einem\nInventar des Bundes von Objekten nationaler Bedeutung (Art. 5 NHG) verzeichnet. Ein Bundesinventar mit schützenswerten Einzelbauten existiert\ndenn auch nicht. Soweit der Rekurrent mit \"nationaler Bedeutung\" in materieller Hinsicht einen besonders hohen Grad der Schutzwürdigkeit geltend\nmacht, ist dies eine Frage der Wertung und nicht der (beanstandeten)\nSachverhaltsfeststellung.\n\nDer Vergleich mit der Gründersiedlung Genossenschaft Z. (Siedlungen\nPappelweg und Schweighofstrasse) geht fehl. Dieser attestierte das Bundesgericht im Entscheid BGr 1C_128/2019/1C_134/2019 vom\n25. August 2020 eine \"sehr hohe Schutzwürdigkeit\" (E. 7.6.). Daraus lässt\nsich für die Schutzwürdigkeit der Siedlung \"Im Hegi\" nichts ableiten. Das\nVerwaltungsgericht erwog dazu im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung der Gründersiedlung Genossenschaft Z. Folgendes: \"Nicht hilfreich\nist weiter das Bekunden des Beschwerdegegners, für die im selben Quartier gelegene Siedlung \"Im Hegi\" aus den Jahren 1929/30 eine Inventaraufnahme anzustreben. Zum einen haftet einer Absichtserklärung stets etwas\nUnverbindliches an und zum anderen ist nicht dargetan, dass diese Siedlung einen ähnlich hohen Zeugenwert aufweist wie die Gründersiedlung.\nDie Ausführungen des Beschwerdegegners in der Rekursduplik weisen zu-\n\nR1S.2019.05160 Seite 17\ndem darauf hin, dass die Siedlung \"Im Hegi\" bereits eine \"Architektur im\nSpannungsfeld von Tradition und Moderne um 1930\" repräsentiert. Eine\nVergleichbarkeit mit der streitbetroffenen Gründersiedlung ist nicht ersichtlich\" (VB.2018.00103 vom 17. Januar 2019, E. 6.6.3). Dazu führte das\nBundesgericht aus, es wäre (selbst wenn damals bereits ein Schutzvertrag\nfür die Siedlung \"Im Hegi\" bestanden hätte) nicht zu beanstanden, dass das\nVerwaltungsgericht befunden habe, der Siedlung \"Im Hegi\" käme kein ähnlich hoher Zeugenwert zu wie der Gründersiedlung.\n\nIndes ist zweifellos von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der\nErhaltung der Siedlung \"Im Hegi\" auszugehen (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen).\n\n6.4.2.\nDurch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein\nObjekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2\nNHG gilt dieser Schutz indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im\nSinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch\nkantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Diesfalls genügt es, die\nEinordnung eines Bauvorhabens in die landschaftliche und bauliche Umgebung unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen, wonach auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist;\ndamit sind die bundesrechtlichen Vorgaben gewahrt.\n\nWeiter besteht die Pflicht zur Beachtung von Bundesinventaren zum einen\nin der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden kantonalen (und\nkommunalen) Nutzungsplanung, zum anderen dort, wo nach kantonalem\nRecht im Einzelfall Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind. Letzteres ist namentlich bei Entscheiden über die\nSchutzwürdigkeit und die Errichtung von Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung der Fall (Art. 18a\nRaumplanungsgesetz [RPG]). Zu beachten ist, dass bei der Erstellung des\nInventars eine Bewertung der Ortsbilder nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode erfolgt; andere Interessen werden grundsätzlich nicht\n\n"}