{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nAn der Machbarkeitsstudie seien die Fachleute der Denkmalpflege massgeblich beteiligt gewesen. Diese hätten aus denkmalpflegerischer Sicht die\nVariante mit Ersatzneubauten entlang der Schweighofstrasse empfohlen,\nweil die Studie aufgezeigt habe, dass der Denkmalpflegewert der Siedlung\nmit diesem Schutzumfang gleichwohl erhalten werden könne. Mit dieser\nVariante bleibe nicht nur der Ensemblecharakter der Siedlung gewahrt,\nsondern werde zugleich das Zusammenspiel der Gebäudegruppe mit den\nAussenräumen langfristig gesichert. Die konstituierenden Elemente der\nSiedlung würden dadurch nicht tangiert. Insbesondere werde der besondere Wert der charakteristischen Abgeschlossenheit der Siedlung dadurch\nnicht geschmälert und der wertvolle innere Bereich der Siedlung in seiner\nWirkung vollumfänglich erhalten. Von entscheidender Bedeutung sei auch,\ndass die mittlere Häuserzeile entlang der Schweighofstrasse mit dem\nRundbogen-Eingangstor, welches auf eine der beiden zentralen Erschliessungsachsen führe, erhalten bleibe. Erhalten bleibe zudem die Öffnung gegenüber der Arbentalstrasse mit den beiden Kopfbauten, welche die zentrale Blickachse auf die Stadt akzentuierten. Vollständig erhalten bleibe\nschliesslich auch die für die Gartenstadt besonders wichtige Umgebung der\nSiedlung.\n\nDie durch die Freigabe der beiden seitlichen Zeilenbauten ermöglichten\nNeubauten müssten bereits aufgrund des umfassenden Umgebungsschutzes im Wesentlichen den gleichen Fussabdruck belegen wie die bisherigen\nBauten. Dadurch sei eine hangparallele Zeilenbebauung in Form des aufgelösten Blockrandes vorgegeben. Durch die massvolle Zonierung (W2blll)\nsei zudem gesichert, dass sich die Baukörper auch hinsichtlich des Volumens in die bisherige Bebauungsstruktur einfügen würden. Schliesslich sehe der Schutzvertrag den Einbezug des Amtes für Städtebau und der\nDenkmalpflege in den Planungsprozess der Neubauten vor, um die adäquate Integration in den denkmalpflegerischen und städtebaulichen Kontext\nsicherzustellen.\n\nDie Aufnahme eines Ortsbildes ins ISOS belege einzig, dass das Ortsbild\nals ein schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung gelte. Hingegen\nkönne daraus nicht darauf geschlossen werden, dass einzelne das Ortsbild\n\nR1S.2019.05160 Seite 15\nbildende Objekte selber ebenfalls von nationaler Bedeutung seien. Das\nISOS sei eben gerade kein Denkmalschutzinventar. Den beschreibenden\nEinträgen im ISOS sei ebenfalls keine derart herausragende Bedeutung der\nSiedlung \"Im Hegi\" zu entnehmen. So habe denn auch das Bundesgericht\nim Entscheid betreffend die Etappen 1 und 2 der Siedlungen der Genossenschaft Z. die Bedeutung der Siedlung \"Im Hegi\" erheblich relativiert und\ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach der Siedlung\n\"Im Hegi\" kein ähnlich hoher Zeugenwert zukomme wie der Gründersiedlung der Genossenschaft Z. (BGr 1C_128/2019, E. 7.5).\n\n6.3.\nDie Mitbeteiligte bringt über die Stellungnahme der Vorinstanz hinaus vor,\ndie vom Rekurrenten hervorgehobenen charakteristischen Elemente der\nSiedlung (standardisierte Wohnungs- und Haustypen, aus der variablen\nZeilenbauweise resultierende Raumbildung mit vielfältigen Sicht- und Blickachsen, strenge Symmetrie der Siedlungsanlage) würden mit dem getroffenen Schutz vollumfänglich bzw. weitestgehend erhalten. Selbst bei der\nmarkant höherwertigen Genossenschaft Z.-Gründersiedlung halte es das\nBundesgericht für zulässig, dass nicht jedes Gebäude dieser Siedlung in\nseiner Substanz geschützt werde (BGr 1C_128/2019, 1C_134/2019,\nE. 10.4). Die Siedlung \"Im Hegi\" werde sehr weitgehend geschützt, insbesondere durch einen detaillierten Substanzschutz der allermeisten Gebäude und eingreifende Schutzanordnungen auch betreffend Umschwung. Die\nSchutz- und Schonungsinteressen gemäss ISOS seien dabei in hohem\nMasse berücksichtigt worden.\n\nDie Ideen, die der Rekurrent für das Erstellen bzw. Beschaffen von behin-\nderten- und altersgerechten Wohnungen nenne, seien keine valablen Alternativen. Die Siedlung bestehe ausschliesslich aus Reihenhäusern, in denen die Wohneinheiten vom Erdgeschoss bis ins Dach gingen. Der Geschossgrundriss pro Wohneinheit sei klein, weshalb bei Einbau eines Lifts\njeweils in eine einzelne Wohnung kein vernünftiger Grundriss mehr resultiere. In der Machbarkeitsstudie sei auch ein Umbau im Bestand ohne äusserliche Zufügungen geprüft, aber als nicht zweckmässig und unverhältnismässig teuer verworfen worden. Diese Variante hätte eine weitgehende Erneuerung der inneren Strukturen bzw. eine weitgehende Auskernung bedingt. Das Dachgeschoss eigne sich nicht für eine selbständige Wohnung\n\nR1S.2019.05160 Seite 16\n(Raumhöhe, Belichtung) und müsse deshalb mit dem Obergeschoss zusammen betrieben werden.\n\n"}