{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nWeiter wird moniert, die Vorinstanz habe für die streitbetroffene Siedlung im\nangefochtenen Beschluss lediglich eine \"Würdigung\" vorgenommen. Es\nfehle eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Schutzobjekt. Damit sei\nder Sachverhalt nicht zureichend abgeklärt, und zwar in materieller und\nformeller Hinsicht: Die \"Würdigung\" befasse sich nur am Rande mit der Bedeutung der Siedlung als national bedeutendes Schutzobjekt im nationalen\nKontext und ziehe keine entsprechenden Schlüsse für das Schutzobjekt\nund vor allem für das Ortsbild. Bei umfassenden Abklärungen wäre der Autor darauf gekommen, dass keine anderen baulichen Zeugen mit der Art\nund Qualität der Siedlung \"Im Hegi\" vergleichbar seien und mindestens für\nden Kanton Zürich, wohl aber für die ganze Schweiz, von einem einzigartigen Schutzobjekt auszugehen sei, das ganz wesentlich zum national bedeutenden Ortsbild des Friesenbergs beitrage. Insofern leide die \"Würdigung\" an einem inhaltlichen Mangel. Immerhin könne aus der \"Würdigung\"\nzwischen den Zeilen die grosse Bedeutung der Siedlung herausgelesen\nwerden, welche insbesondere in der strengen Symmetrie der Siedlungsanlage bestehe. Sollte dieser Umstand bestritten werden, wäre der Sachverhalt in diesem Punkt noch nicht abgeklärt. Indes lägen mit dem ISOS und\nder Haltung der Vorinstanz deutliche Hinweise auf die ganz erhebliche, nationale Bedeutung vor. Diese Bedeutung der Siedlung hätte folglich näher\nabgeklärt werden müssen, was mit einem Gutachten der KDK oder der\nENHK nachzuholen wäre.\n\nWenn das ISOS den mit genossenschaftlichen Wohnsiedlungen überbauten Friesenberg als für Zürich – wenn nicht sogar für die ganze Schweiz –\neinmalig bezeichne, dann müsse der Rekursgegner eruieren, was die wesentlichen Eigenschaften des Friesenberg seien und ob seine Gesamtplanung dem sehr wichtigen öffentlichen Interesse am Erhalt der wesentlichen\nEigenschaften des Friesenberg genügend Rechnung trage. Sodann müsse\nsich der Rekursgegner fragen, welche Stellung dem Hegi im national bedeutenden Quartier Friesenberg und für sich selbst zukomme. Weil einerseits der Friesenberg gemäss ISOS bedeutsam sei \"aufgrund seiner Ausdehnung und Qualität als gartenstadtähnliches Stadtrandquartier\" und\n\"durch das Nebeneinander von architektonisch bedeutenden Siedlungen,\n\nR1S.2019.05160 Seite 13\ndie in ihrer zeitlichen Abfolge die Geschichte des sozialen Wohnungsbaus\nab der Zwischenkriegszeit dokumentieren\", und weil andererseits die Siedlung \"Im Hegi\" genau dieser Beschreibung (Gartenstadt-Siedlung, architektonisch bedeutend, Zwischenkriegszeit) entspreche, sei ihr Wert für den\nFriesenberg sehr hoch. Dazu komme, dass die Siedlung \"Im Hegi\" im ISOS\nmehrfach explizit erwähnt und sogar bebildert werde.\n\nIn formeller Hinsicht falle die \"Würdigung\" für ein derart wichtiges Schutzobjekt zu spärlich aus, sie nehme das ISOS nicht zur Kenntnis und gehe nicht\nauf das Spezialinventar für Siedlungen ein. Aus dem Spezialinventar gehe\nhervor, dass das Quartier Friesenberg als Siedlungsverbund einen wichtigen Zeugen der stadträumlichen und sozialgeschichtlichen Entwicklung Zürichs darstelle. Das Verwaltungsgericht habe hierzu im Fall der Gründungssiedlung Friesenberg festgestellt, dass dieses Spezialinventar und diese\nAussage \"als erste Empfehlung für eine detaillierte Schutzabklärung dienen\" sollte (VB.2018.00103, E. 5.1). Der Rekurrent beantragt, das Bundesamt für Kultur als Erstellerin des ISOS um eine Stellungnahme zu bitten –\nwie es das Bundesgericht im Fall der Gründungssiedlung Friesenberg gemacht habe.\n\nWeiter seien die alternativen Möglichkeiten durch die Machbarkeitsstudie\nunter falschen Voraussetzungen und nicht ausreichend abgeklärt worden,\nindem die Machbarkeitsstudie nicht auf den Schutzabklärungen basiere\nund insofern von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Damit beruhe auch\nder angefochtene Schutzentscheid auf einer falschen Ausgangslage. Wesentlich sei zudem, dass die Studienanordnung die von der Mitbeteiligten\ndefinierten Bedürfnisse nicht in Frage stelle. Eine zurückhaltende Realisierung ohne jede bauliche Veränderung am Äusseren der Siedlung sei nur\nsehr kursorisch abgeklärt und sofort als zu teuer verworfen worden. Auch\nweitere alternative Lösungen für die Bedürfnisse der Rekursgegnerin seien\nnicht evaluiert worden (Fusion mit einer grösseren Genossenschaft, Erwerb\nvon Eigentum und insbesondere Kooperationen, mit welchen die Mitbeteiligte zu einem Büro und einigen Alterswohnungen im Quartier käme, Alternativen zur Weiterentwicklung der Wohnsiedlung).\n\n6.2.\nDie Vorinstanz entgegnet, es treffe nicht zu, dass die Siedlung \"Im Hegi\"\nanstelle der Etappen 1 und 2 der Genossenschaft Z. hätte unter Schutz ge-\n\nR1S.2019.05160 Seite 14\nstellt werden sollen. Sie sei aufgrund ihres eigenen Schutzwertes zur Inventaraufnahme empfohlen und folgerichtig unter Schutz gestellt worden.\n\n"}