{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nDie Überprüfung der Schutzwürdigkeit setzt weder eine drohende Beeinträchtigung noch ein Provokationsbegehren (§ 213 PBG) der Eigentümerschaft voraus. Folglich darf die zuständige Denkmalpflegebehörde grundsätzlich aus eigenem Antrieb Schutzabklärungen in Gang setzen (vgl.\nVB.2020.00342 vom 3. Dezember 2020, E. 3.3. f.). Es ist somit nicht notwendig, dass ein konkretes Ersatzbauprojekt vorliegt. Der Schutzumfang\nkann unabhängig davon bestimmt werden. Andererseits ist es der zuständigen Behörde unbenommen, bei der Definition des Schutzumfangs gegebenenfalls konkret bekundete Bauabsichten der Eigentümerschaft zu berücksichtigen.\n\nIm Weiteren steht vorliegend kein projektbezogener Schutzentscheid zur\nDiskussion, weil kein bestimmter Eingriff in das Schutzobjekt denkmalpflegerisch beurteilt und die Schutzwürdigkeit der nicht betroffenen Teile offengelassen wird, sondern die Schutzmassnahmen für das gesamte Objekt\numfassend festgelegt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist\nsich ein konkretes Projekt für Ersatzneubauten als entbehrlich.\n\n5.4.2.\nDie Definition des Schutzumfangs orientiert sich an den Schutzzielen. Ausserdem muss der Schutzumfang verhältnismässig sein. Die entsprechende\nInteressenabwägung bedingt aber nicht zwingend eine Gegenüberstellung\nvon Substanzerhalt und konkretem Ersatzbauprojekt. Es genügt grundsätzlich, die öffentlichen und privaten Interessen an der Möglichkeit zur baulichen Weiterentwicklung in allgemeiner Weise, unabhängig von einem konkreten Projekt, zu berücksichtigen und zu prüfen, inwieweit der Erhalt des\nSchutzobjekts für die Wahrung der Schutzziele erforderlich ist.\n\nWenn aber – wie hier – die Behörde konkreten privaten Bedürfnissen bei\nder Interessenabwägung ein ganz erhebliches Gewicht beimisst und diese\nentscheidend sind für die Konzessionen an die Eigentümerschaft, muss sichergestellt werden, dass mit den Ersatzbauten tatsächlich auch das erreicht wird, was die Behörde mit dem Verzicht auf Schutzmassnahmen ermöglichen wollte. Dies ist mit dem bedingungslos erfolgten Verzicht auf Unterschutzstellung nicht der Fall. Im Baubewilligungsverfahren müsste ein\n\nR1S.2019.05160 Seite 11\nProjekt bewilligt werden, welches den Bauvorschriften (namentlich den erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG) und dem\nSchutzvertrag entspricht (§ 320 PBG). Daran ändert nichts, dass in Dispositivziffer 12 des Schutzvertrags verlangt wird, die adäquate Integration der\nNeubauten sei unter Mitwirkung des Amtes für Städtebau, Denkmalpflege,\nsicherzustellen. Der Schutzvertrag enthält hinsichtlich der Ausgestaltung\nder Ersatzneubauten keinerlei Vorgaben. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen, da sich – wie noch zu zeigen sein wird – der teilweise Verzicht\nauf Schutzmassnahmen als unzulässig erweist.\n\n6.1.\nWeiter beanstandet der Rekurrent eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hätte die nationale Bedeutung der Siedlung \"Im\nHegi\" für sich selbst und für das Ortsbild berücksichtigen müssen. Die\nGründersiedlung Genossenschaft Z. befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft und sei unbestrittenermassen ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Trotzdem habe die Vorinstanz die Inventarentlassung der Gründersiedlung Genossenschaft Z. angeordnet. Das Verwaltungsgericht Zürich\nhabe jedoch die Inventarentlassung mit Entscheid wd.2018.00103 vom\n17. Januar 2019 aufgehoben, wogegen die Vorinstanz Beschwerde beim\nBundesgericht eingelegt habe (Urteil BGr 1C_128/2019 und 1C_134/2019\nvom 25. August 2020). Ein wichtiges Argument der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren sei gewesen, dass die Stadt auf den Schutz der Gründersiedlung Genossenschaft Z. verzichten könne, weil ja die Siedlung \"Im\nHegi\" erhalten werde. An der Argumentation zeige sich, dass die Vorinstanz anerkenne, dass die Siedlung \"Im Hegi\" auf gleicher Stufe mit der\nGründersiedlung Genossenschaft Z. stehe und somit beide von nationaler\nBedeutung seien.\n\nSodann seien die Schutzvorgaben des ISOS nicht berücksichtigt worden.\nDer angefochtene Beschluss erwähne zwar, dass die Wohnsiedlung \"Im\nHegi\" im ISOS mit dem Erhaltungsziel A (Substanzerhaltung) eingestuft sei.\nEs fehle jedoch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ISOS-Eintrag,\nzumal die Bauten, welche zum Abbruch freigegeben würden, an der\nSchweighofstrasse liegen würden, welche im ISOS ausdrücklich erwähnt\nwerde und demgemäss \"das eigentliche Rückgrat des Friesenbergs\" sei.\nDie Vorinstanz sei somit der Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS nicht\n\nR1S.2019.05160 Seite 12\nnachgekommen. Sie habe nicht einmal den entsprechenden Sachverhalt\nermittelt. Dieser Mangel beschlage infolgedessen auch die Interessenabwägung.\n\n"}