{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nR1S.2019.05160 Seite 8\n5.1.\nDer Rekurrent macht zunächst geltend, es fehle ein Anlass für eine Inventarentlassung. Gemäss der Machbarkeitsstudie zur Weiterentwicklung der\nKolonie Im Hegi vom 22. Mai 2017 seien zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Aufwände für die Abklärung von Randbedingungen für die zukünftigen Ersatzneubauten zu tätigen. Die Projektierung von Ersatzneubauten\nwerde frühestens ca. im Jahr 2025/26 an die Hand genommen. \"Eine inhaltliche und formale Auseinandersetzung für ein Vorhaben, welches erst in\nca. 10 Jahren zur Ausführung kommen soll – wenn überhaupt – macht\ndeshalb wenig Sinn, weil Wünsche und Auffassungen in diesem Zeitraum\nändern können\". Die Vorinstanz treffe somit, so der Rekurrent weiter, einen\nEntscheid, dessen Realisierungszeitpunkt nicht gesichert sei. Ein entsprechendes Provokationsgesuch befinde sich nicht bei den Akten.\n\nDer angefochtene Entscheid sei im Zusammenhang mit der Machbarkeit\nvon Ersatzbauten begründet worden, die aber allenfalls gar nicht so realisiert würden, weil sich die Bedürfnisse der Rekursgegnerin gewandelt oder\nsich die bau- und zonenrechtlichen Voraussetzungen verändert hätten. Die\nNichtunterschutzstellung sei aber die Folge der positiven Bewertung der\nMachbarkeit der Ersatzneubauten. Diese Bauten sollen dereinst anstelle\nder abzubrechenden Bauten in die Siedlung integriert werden, also gleichsam die Lücken schliessen. Die Nichtunterschutzstellung sei somit eng\nverbunden mit der Weiterentwicklung des Schutzobjekts. Würden aber die\nErsatzneubauten nicht realisiert, falle der Grund für die Nichtunterschutzstellung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses weg. Die Gebäude wären nicht mehr geschützt und könnten abgebrochen werden, ohne\ndass sicher sei, dass neue geschützte Bauten die Wohnsiedlung angemessen ergänzen. Schon aus diesen Gründen sei die Inventarentlassung aufzuheben, mindestens aber mit einer Bedingung zu ergänzen.\n\n5.2.\nDie Vorinstanz entgegnet, beim dem als \"Spezialinventar\" bezeichneten\nDokument handle es sich um eine Bestandesaufnahme und damit um ein\nArbeitspapier der städtischen Denkmalpflege, nicht aber um ein Inventar im\nRechtssinne. Die Siedlung \"Im Hegi\" sei nie im Inventar im Rechtsinne enthalten gewesen und könne folgerichtig auch nicht (teilweise) aus diesem\nentlassen werden. Das dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene\nVerfahren habe sich in erster Linie um die Unterschutzstellung der Siedlung\n\nR1S.2019.05160 Seite 9\nin einem angemessenen Schutzumfang gedreht und nicht um die Nichtunterschutzstellung. Ausgelöst worden sei dieser Prozess durch das berechtigte Anliegen der Genossenschaft S., Planungssicherheit hinsichtlich der\nkünftigen Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Siedlung zu erlangen. Es habe\nsomit sehr wohl Anlass bestanden, den Schutzumfang für die Siedlung zu\nklären. Der Verzicht der Genossenschaft S. auf ein förmliches Provokationsbegehren habe es ermöglicht, den erforderlichen Schutzumfang ohne\nZeitdruck im Rahmen eines kooperativen Verfahrens zu klären.\n\nDer Prozess der Machbarkeitsstudie habe ergeben, dass der Denkmalwert\nder Siedlung \"Im Hegi\" erhalten werden könne, auch wenn die beiden seitlichen Häuserzeilen entlang der Schweighofstrasse durch eingepasste\nNeubauten ersetzt würden. Unter diesen Voraussetzungen habe es sich als\nverhältnismässig erwiesen, den Entwicklungsabsichten der Genossenschaft S. Rechnung zu tragen. Aufgrund des vertraglich vereinbarten\nSchutzumfangs, insbesondere der Umgebung, der Bestimmung in § 238\nAbs. 2 PBG und der Vereinbarung im Schutzvertrag (Ziff. 12) sowie den\nzonenrechtlichen Bestimmungen sei hinreichend gesichert, dass allfällige\nErsatzneubauten dem Denkmalwert der Siedlung und der städtebaulichen\nSituation Rechnung tragen würden. Unter diesen Umständen habe darauf\nverzichtet werden können, die Nichtunterschutzstellung an eine Bedingung\nzu knüpfen.\n\n5.3.\nDie Mitbeteiligte bringt über die Stellungnahme der Vorinstanz hinaus vor,\ndas Vorliegen eines detaillierten (Ersatz-)Bauprojekts sei nicht Voraussetzung für den Schutzentscheid.\n\n5.4.1.\nGegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Genehmigung eines\nSchutzvertrages und der teilweise Verzicht auf Schutzmassnahmen. Eine\nInventarentlassung liegt nicht vor, zumal die Wohnsiedlung \"Im Hegi\" nicht\ninventarisiert ist. Soweit der Rekurrent diesen Umstand bemängelt und geltend macht, das Spezialinventar der Wohnsiedlungen Friesenberg\n(act. 23.1) müsse als Inventar gelten (Replik Rz. 30), ist darauf nicht einzugehen. Eine Inventarisierung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Ausserdem ist es bei der Anordnung von Schutzmassnahmen\n\nR1S.2019.05160 Seite 10\nbzw. beim (teilweisen) Verzicht darauf unerheblich, ob das betreffende Objekt im Inventar figuriert oder nicht.\n\n"}