{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. 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Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nR1S.2019.05160 Seite 6\nstellt worden. Gleichzeitig sei auf eine Unterschutzstellung der seitlichen\nZeilenbauten entlang der Schweighofstrasse verzichtet worden.\n\n3.\nMit der Replik (Rz. 9) verlangt der Rekurrent die Herausgabe des Protokolls\ndes Begleitgremiums zur Machbarkeitsstudie Hegi. Dieses Gremium hätte\nwichtige Überlegungen sicher protokolliert. Der Rekurrent bezieht sich dabei auf die Ausführung der Vorinstanz in der Rekursantwort (Rz. 17), wonach das Begleitgremium nach einem zweiten Überarbeitungsschritt (der\nMachbarkeitsstudie) übereinstimmend zum Schluss gekommen sei, dass\ndie von der Genossenschaft S. angestrebte Entwicklung unter Wahrung der\nInteressen des Denkmalschutzes möglich sei bei einer Variante, welche\nden Abbruch der zwei seitlichen Häuserzeilen entlang der Schweighofstrasse unter Erhalt des zentralen Zeilenbaus mit Tordurchgang vorsehe.\nDie von der Genossenschaft S. ursprünglich favorisierte Lösung mit Ersatzneubauten entlang der Arbentalstrasse sei verworfen worden. Zum Editionsbegehren bringt die Vorinstanz vor, die wesentlichen Überlegungen\nbzw. Ergebnisse der Besprechungen des Begleitgremiums seien im Bericht\nzur Machbarkeitsstudie (act. 23.2., S. 17 ff. und 21 ff.) abgebildet.\n\nAus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge\nzu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die\nAbnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits\nabgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür\n(vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,\ndass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert\nwürde (BGr 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.2.2., mit Hinweis auf\nBGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3 f.; s. auch VB.2019.00608 vom 27. Februar\n2020, E. 4.2.).\n\nVorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Überlegungen des Begleitgremiums zur Machbarkeitsstudie, soweit sie nicht im entsprechenden\nBericht festgehalten sind, für die Beurteilung des Rekurses entscheidrele-\n\nR1S.2019.05160 Seite 7\nvant sein könnten bzw. was der Rekurrent mit dem verlangten Protokoll\nbeweisen will. Das Editionsbegehren ist daher abzuweisen.\n\n4.\nIm angefochtenen Beschluss wird erwogen, die Siedlung \"Im Hegi\" solle als\nbaulicher Zeitzeuge der Friesenberg-Bebauung grundsätzlich erhalten bleiben. Sie gelte im Sinne von § 203 PBG als kultur-, sozial- und wirtschaftsgeschichtlich bedeutender Zeuge des Wohn- und Siedlungsbaus, in dem\nsich auch relevante gesellschaftliche Entwicklungen und der soziale Wandel im 20. Jahrhundert manifestierten. Auf die Unterschutzstellung der zwei\nGebäude an der Schweighofstrasse 32-44 und 70-80 werde verzichtet, damit sie durch Neubauten ersetzt werden könnten. Die Realisierbarkeit von\nErsatzneubauten sei in der Machbarkeitsstudie nachgewiesen worden. Der\ndurch die schlichten Zeilenbauten, den zentralen Siedlungsplatz sowie den\nkleinteiligen, siedlungstypischen Grünraum geprägte Charakter der Siedlung könne auch mit Ersatzneubauten erhalten werden. Der mögliche Umfang der Ersatzneubauten lasse genügend Spielraum für die Umsetzung\nder Bedürfnisse der Genossenschaft S. (behindertengerechte Geschosswohnungen, Allgemeinräume, Parkierung in Tiefgarage, zentrale Wärmeerzeugung). Die Unterschutzstellung sei deshalb auch als verhältnismässig\neinzustufen. Die Ersatzneubauten könnten auf die Schweighofstrasse ausgerichtet werden (Lage des Erdgeschosses, Eingänge, Erschliessung). Die\nKreuzungen der Schweighofstrasse mit dem Frauental- und Hegianwandweg könnten im Zuge der Ersatzneubauten als Platzsituationen umgestaltet, die Kopfbauten darauf ausgerichtet und die Siedlung \"Im Hegi\" damit\nbesser an den öffentlichen Raum angebunden werden als heute. Die Aufwertung der Schweighofstrasse als Rückgrat des Friesenbergs entspreche\nauch dem \"Masterplan Genossenschaft Z.\", der die städtebauliche Entwicklung des Siedlungsverbunds Friesenberg langfristig steuern solle. Die adäquate Integration der Ersatzneubauten sowohl in den Kontext der Siedlung\n\"Im Hegi\" als auch in den Strassenraum der Schweighofstrasse samt Gestaltung der Kreuzungsbereiche solle unter Mitwirkung des Amtes für Städtebau sichergestellt werden.\n\n"}