{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0066-2021_2021-04-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._00066-2021_vom_23._april_2021.pdf", "Checksum": "369581de910e5d234d228fe9e9841137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0066/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:44", "Checksum": "39108fe6e911f00d03b8cff6dd89ba14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 23.04.2021 BRGE I Nr. 0066/2021\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Verbandsbeschwerde. Teilweise Unterschutzstellung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung in Zürich. | Der Stadtrat der Stadt Zürich stellte sieben der neun Reihenhauszeilen der Wohnsiedlung unter Schutz. Damit sollte der Wohnbaugenossenschaft eine gewisse bauliche Entwicklung ermöglicht werden, indem Ersatzbauten zugelassen werden. Das Baurekursgericht gelangte indes zum Schluss, dass es sich um ein in hohem Masse schutzwürdiges Ensemble handelt, dessen charakteristisches Erscheinungsbild mit Ersatzbauten verloren ginge. Die Entwicklungsbedürfnisse der Eigentümerin rechtfertigen diese Minderung des Schutzwertes nicht. Das Baurekursgericht hiess die Verbandsbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH gut und lud den Stadtrat ein, alle Gebäude der Siedlung unter Schutz zu stellen.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2019.05160\nBRGE I Nr. 0066/2021\n\nEntscheid vom 23. April 2021\n\nMitwirkende Abteilungsvizepräsident Claude Reinhardt, Baurichter Christian Hurter,\nBaurichterin Beatrice Bosshard, Gerichtsschreiber Andreas Mahler\n\nin Sachen Rekurrent\nZürcher Heimatschutz ZVH, Neptunstrasse 20, 8032 Zürich\nvertreten durch […]\n\ngegen Rekursgegner\n1. Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8022 Zürich\nvertreten durch […]\n\nMitbeteiligte\n2. Genossenschaft S. […]\nvertreten durch […]\n\nbetreffend Beschluss des Stadtrates vom 6. November 2019 […]; Vertragsgenehmigung und teilweiser Verzicht auf Unterschutzstellung, Schweighofstrasse\n32-80, Frauentalweg 20-34, Hegianwandweg 51-65, Im Hegi 5-17 und 23-\n33, Arbentalstrasse 5-21 und 25-39, Zürich 3 - Wiedikon\n______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 6. November 2019 genehmigte der Stadtrat von Zürich\nden Vertrag mit der Genossenschaft S. über die Unterschutzstellung der\nGebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. WD3901, WD3902, WD3903,\nWD3414 und WD3736 am Hegianwandweg 51-65, an der Arbentalstrasse\n5-21 und 25-39, am Frauentalweg 20-34, Im Hegi 5-17, 23-33 und an der\nSchweighofstrasse 46-68 (Wohnsiedlung \"Im Hegi\") in Zürich Wiedikon. Die\nGebäude an der Schweighofstrasse 32-44 und an der Schweighofstrasse\n70-80 wurden nicht unter Denkmalschutz gestellt.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe\nvom 23. Dezember 2019 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des\nKantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz und der Mitbeteiligten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz einzuladen, die Siedlung \"Im Hegi\" umfassend unter Schutz zu stellen.\n\nC.\nMit Verfügungen vom 8. bzw. 17. Januar 2020 wurde der Rekurseingang\nvorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Stempelverfügung vom 27. Januar 2020 wurde das Verfahren auf Ersuchen der Mitbeteiligten sistiert.\n\nD.\nDie Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 in Aufhebung der Sistierung die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Die Vorinstanz beantragte\nmit Eingabe vom 17. Dezember 2020 ebenfalls die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten.\n\nR1S.2019.05160 Seite 2\nE.\nMit Replik vom 28. Januar 2021 bzw. Duplik vom 17. und 22. Februar 2021\nhielten privaten Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nF.\nAm 18. März 2021 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichtes im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.\n\nG.\nAuf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nGemäss § 338b Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind\ngesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im\nKanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten,\nrein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse\nberechtigt, soweit sich diese auf den III. Titel (Natur- und Heimatschutz,\n§§ 203-217 PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG stützen. Der Rekurrent erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. Soweit dies\nbei einzelnen Rügen und Anträgen nicht zutrifft, wird dies im Rahmen der\nnachfolgenden Ausführungen darzulegen sein.\n\n2.\nEinleitend ist der Ablauf des Unterschutzstellungsprozesses und der Sachverhalt gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz darzulegen.\n\n"}