Insofern sind die Verhältnisse mit den in der Wegleitung genannten Fällen nicht vergleichbar. Unter diesen Umständen erscheint es aus arbeitshygienischer Sicht zumutbar, dass die bestehende Personaltoilette gelegentlich auch von Kunden benutzt wird. Eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Belegschaft ist dadurch nicht zu - 4- befürchten. Ausserdem ist nachvollziehbar, dass der Einbau einer zusätzlichen Toilette in die bestehenden Räumlichkeiten des streitbetroffenen Altbaus mit sehr erheblichem Aufwand verbunden wäre. Die angefochtene Auflage erweist sich somit als unverhältnismässig und ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben.