Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass es sich bei der streitbetroffenen Lokalität um einen Geschäftsraum von geringer Grundfläche handelt, der schwerpunktmässig als Verkaufsladen dient. Nach glaubwürdiger und unbestrittener Darstellung der Rekurrentin ist für dessen Betrieb lediglich ein sehr geringer Personalbestand erforderlich (150 Stellenprozente). Von grösserem Publikumsverkehr, wie dies bei Warenhäusern, Bahnhöfen, Spitälern oder Verwaltungsbauten der Fall ist, ist aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse und des geringen Personalbestandes nicht auszugehen, selbst wenn gelegentlich Schulungen, Kurse oder Degustationen durchgeführt werden.