PBG verlangt lediglich, dass Räume und Raumgruppen «zweckentsprechend» ausgerüstet sein müssen, insbesondere auch mit sanitären Einrichtungen. Die Wegleitung und das Merkblatt sind für das Gericht nicht bindend, sondern stellen lediglich richtungsweisende Auslegungshilfen dar, die angeben, was bei durchschnittlichen Verhältnissen als angemessen zu betrachten ist. Die Mitbenützung von Personaltoiletten durch Kunden kann somit als bewilligungsfähig zu beurteilen sein, wenn die vom Gesetz bzw. der Verordnung verlangte Arbeitshygiene einwandfrei gewährleistet ist. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls.