Im Gegensatz zum lüftbaren Vorraum, dessen Erforderlichkeit durch die einschlägige Verordnung explizit vorgeschrieben ist, besteht somit keine klare gesetzliche Grundlage, die Betreiber von kleineren Gewerberäumlichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstellung von Kundentoiletten verpflichtet. Die Bestimmung von § 300 Abs. 2 PBG verlangt lediglich, dass Räume und Raumgruppen «zweckentsprechend» ausgerüstet sein müssen, insbesondere auch mit sanitären Einrichtungen.