Das von der Stadt Zürich erlassene Merkblatt über Toilettenanlagen für Personal und Publikum sieht in Anlehnung an § 12 Abs. 1 BBV I vor, in Bauten mit Publikumsverkehr wie Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Sportanlagen, Grossläden (>1000 m2), Verwaltungsbauten und Vereinsräume für das Publikum mindestens eine vom Kundenbereich her zugängliche Toilettenanlage zu erstellen, die nicht als Personaltoilette dienen soll. In Dienstleistungsbetrieben mit längerem Kundenaufenthalt wie beispielsweise Coiffeursalons werden Gästetoiletten empfohlen. Die Anzahl Toiletten sei anhand der Zahl gleichzeitig anwesender Personen sowie anhand der Nutzungsintensität zu bemessen.