Letztere hält lediglich fest, dass öffentliche oder öffentlich zugängliche Toiletten (z.B. im Gastgewerbe, Warenhäusern, Bahnhöfen, Spitälern) nicht als Personaltoiletten dienen sollen und welche Anzahl Toiletten für das Personal zur Verfügung gestellt werden sollen. Das von der Stadt Zürich erlassene Merkblatt über Toilettenanlagen für Personal und Publikum sieht in Anlehnung an § 12 Abs. 1 BBV I vor, in Bauten mit Publikumsverkehr wie Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Sportanlagen, Grossläden (>1000 m2), Verwaltungsbauten und Vereinsräume für das Publikum mindestens eine vom Kundenbereich her zugängliche Toilettenanlage zu erstellen, die nicht als Personaltoilette dienen soll.