Denkbar wäre beispielsweise die Erstellung des Vorraums durch Unterteilung der ca. 2,8 m langen bestehenden Toiletteneinheit und Ersatz der bestehenden, nach innen öffnenden Türe durch eine Schiebetüre oder der Einzug einer Trennwand zwischen Toilette und Sitzungszimmer, so dass die Toilette nicht mehr direkt in den Verkaufsraum, sondern in einen Gang öffnet, der nicht als Arbeitsbereich gilt. Umstände, die es rechtfertigen würden, von der klaren Vorgabe von Art. 32 Abs. 3 ArGV3 abzuweichen, liegen nicht vor. Die angefochtene Auflage erweist sich diesbezüglich als rechtmässig und der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.