Aufgrund der Vorbringen der Rekurrentin und der sich bei den Akten befindlichen Plänen ist nicht ersichtlich und wird nicht substantiiert begründet, weshalb die Erstellung eines lüftbaren Vorraums vorliegend unverhältnismässige Aufwendungen nach sich ziehen soll. Denkbar wäre beispielsweise die Erstellung des Vorraums durch Unterteilung der ca. 2,8 m langen bestehenden Toiletteneinheit und Ersatz der bestehenden, nach innen öffnenden Türe durch eine Schiebetüre oder der Einzug einer Trennwand zwischen Toilette und Sitzungszimmer, so dass die Toilette nicht mehr direkt in den Verkaufsraum, sondern in einen Gang öffnet, der nicht als Arbeitsbereich gilt.