4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, ergibt sich die Erforderlichkeit eines lüftbaren Vorraums somit nicht aus lebensmittelhygienischen, sondern aus arbeitsrechtlichen Gründen. Um die genannten Vorgaben zu erreichen, sind unter anderem in der Nähe der Arbeitsplätze genügend Toiletten zur Verfügung zu stellen, die von den Arbeitsräumen durch lüftbare Vorräume zu trennen und ausreichend zu lüften sind (Art. 32 Abs. 1 und 3 ArGV3). Diesen Anforderungen genügt die bestehende Toilette im Erdgeschoss nicht, da sie über keinen lüftbaren Vorraum verfügt.