Demnach muss der Arbeitgeber alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer zu wahren und zu verbessern; insbesondere muss er dafür sorgen, dass ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen und deren Gesundheit nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ArGV3).