Abgesehen von diesen Bestimmungen hat die streitbetroffene Gewerberäumlichkeit die Anforderungen des Gesundheitsschutzes gemäss Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz [ArG]) zu erfüllen. Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen sanitären Einrichtungen gelangen somit neben den genannten baurechtlichen Bestimmungen die betreffenden Vorschriften der Verordnung 3 zum ArG (ArGV3) zur Anwendung. Demnach muss der Arbeitgeber alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer zu wahren und zu verbessern;