Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Grossläden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereitzustellen (§ 12 Abs. 1 BBV I). Abgesehen von diesen Bestimmungen hat die streitbetroffene Gewerberäumlichkeit die Anforderungen des Gesundheitsschutzes gemäss Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz [ArG]) zu erfüllen.