4.1 Nach § 300 Abs. 2 PBG und § 11 lit. b der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) sind Arbeitsräume mit hinreichenden Abortanlagen auszurüsten und hat die sanitäre Ausrüstung zweckentsprechend beschaffen zu sein. Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Grossläden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereitzustellen (§ 12 Abs. 1 BBV I).