3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, im Betriebskonzept werde das Sitzungszimmer als Schulungsraum bezeichnet und auf der Website der Rekurrentin würden Kurse angeboten, weshalb bei der baurechtlichen Beurteilung von Publikumsverkehr bzw. Kundschaft auszugehen sei, welche sich für eine gewisse Dauer vor Ort aufhalte. Zudem würden vor Ort im Rahmen von Kursen und Degustationen Getränke und allenfalls Snacks wie z.B. Käse angeboten, was die Notwendigkeit einer Toilette impliziere.