3.1 Die Rekurrentin bringt vor, gemäss Merkblatt «Toilettenanlagen für Personal und Publikum» des Umwelt- und Gesundheitsschutzes der Stadt Zürich sei eine Toilette für bis zu zehn Arbeitnehmende ausreichend. Für den Betrieb des Ladenlokals seien insgesamt 150 Stellenprozente vorgesehen, womit zu keiner Zeit mehr als zehn Arbeitnehmende im Lokal anwesend seien. Weiter sei gemäss Merkblatt eine Kundentoilette lediglich ab einer Kundschaft von 35 Personen und bei intensiver Nutzung des Lokals erforderlich. Bei der streitbetroffenen Räumlichkeit handle es sich um einen Geschäftsraum von weniger als 100 m2 Grundfläche ohne intensive Nutzung, der die Grenze von 35 Personen nie erreiche.