{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0065-2019_2019-05-10.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2019-26.pdf", "Checksum": "6cb503ee7e0edae564aa2d919bfca2cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0065/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 10.05.2019 BRGE I Nr. 0065/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 10.05.2019 BRGE I Nr. 0065/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 10.05.2019 BRGE I Nr. 0065/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hygiene. Toilettenanlagen für Geschäftsräume. Erforderlichkeit von Kundentoiletten. Mitbenutzung von Personaltoiletten. 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Auf einen solchen kann nur verzichtet werden, wenn\ndie Toilette von einem Treppenhaus oder einem Gang aus zugänglich ist (vgl.\nWegleitung des SECO zu Art. 32 ArGV3, 332-2). Dies ist vorliegend nicht der\nFall, da die Toilette direkt in den als Verkaufsraum bezeichneten Raum öffnet,\nder aufgrund der Umnutzung neu als Arbeitsbereich gilt. Muss eine bestehende\nToilette um einen lüftbaren Vorraum erweitert werden, ist dies naturgemäss mit\neinem gewissen Aufwand und Kosten verbunden. Aufgrund der Vorbringen der\nRekurrentin und der sich bei den Akten befindlichen Plänen ist nicht ersichtlich\nund wird nicht substantiiert begründet, weshalb die Erstellung eines lüftbaren\nVorraums vorliegend unverhältnismässige Aufwendungen nach sich ziehen soll.\nDenkbar wäre beispielsweise die Erstellung des Vorraums durch Unterteilung\nder ca. 2,8 m langen bestehenden Toiletteneinheit und Ersatz der bestehenden,\nnach innen öffnenden Türe durch eine Schiebetüre oder der Einzug einer\nTrennwand zwischen Toilette und Sitzungszimmer, so dass die Toilette nicht\nmehr direkt in den Verkaufsraum, sondern in einen Gang öffnet, der nicht als\nArbeitsbereich gilt. Umstände, die es rechtfertigen würden, von der klaren\nVorgabe von Art. 32 Abs. 3 ArGV3 abzuweichen, liegen nicht vor. Die\nangefochtene Auflage erweist sich diesbezüglich als rechtmässig und der\nRekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4.3 Unter welchen Umständen eine Kundentoilette erforderlich ist, ist\ndemgegenüber weder in der ArGV3 noch in deren Wegleitung geregelt.\n- 3-\n\nLetztere hält lediglich fest, dass öffentliche oder öffentlich zugängliche Toiletten\n(z.B. im Gastgewerbe, Warenhäusern, Bahnhöfen, Spitälern) nicht als\nPersonaltoiletten dienen sollen und welche Anzahl Toiletten für das Personal\nzur Verfügung gestellt werden sollen. Das von der Stadt Zürich erlassene\nMerkblatt über Toilettenanlagen für Personal und Publikum sieht in Anlehnung\nan § 12 Abs. 1 BBV I vor, in Bauten mit Publikumsverkehr wie Hotels,\nRestaurants, Theater, Kinos, Sportanlagen, Grossläden (>1000 m2),\nVerwaltungsbauten und Vereinsräume für das Publikum mindestens eine vom\nKundenbereich her zugängliche Toilettenanlage zu erstellen, die nicht als\nPersonaltoilette dienen soll. In Dienstleistungsbetrieben mit längerem\nKundenaufenthalt wie beispielsweise Coiffeursalons werden Gästetoiletten\nempfohlen. Die Anzahl Toiletten sei anhand der Zahl gleichzeitig anwesender\nPersonen sowie anhand der Nutzungsintensität zu bemessen. Eine\nToiletteneinheit sei beispielsweise notwendig für 35 - 75 Personen bei\nintensiver Nutzung (Discothek) oder bei 35 - 75 Sitzplätzen eines Theaters oder\nKinos. Bei Umbauten oder Umnutzungen könnten bei erschwerten baulichen\nBedingungen Erleichterungen gewährt werden, wenn unverhältnismässige\nAufwendungen entstehen würden.\n\nIm Gegensatz zum lüftbaren Vorraum, dessen Erforderlichkeit durch die\neinschlägige Verordnung explizit vorgeschrieben ist, besteht somit keine klare\ngesetzliche Grundlage, die Betreiber von kleineren Gewerberäumlichkeiten\nunter bestimmten Voraussetzungen zur Erstellung von Kundentoiletten\nverpflichtet. Die Bestimmung von § 300 Abs. 2 PBG verlangt lediglich, dass\nRäume und Raumgruppen «zweckentsprechend» ausgerüstet sein müssen,\ninsbesondere auch mit sanitären Einrichtungen. Die Wegleitung und das\nMerkblatt sind für das Gericht nicht bindend, sondern stellen lediglich\nrichtungsweisende Auslegungshilfen dar, die angeben, was bei\ndurchschnittlichen Verhältnissen als angemessen zu betrachten ist. Die\nMitbenützung von Personaltoiletten durch Kunden kann somit als\nbewilligungsfähig zu beurteilen sein, wenn die vom Gesetz bzw. der\nVerordnung verlangte Arbeitshygiene einwandfrei gewährleistet ist.\nMassgebend sind die Umstände des Einzelfalls.\n\nZu berücksichtigen ist vorliegend, dass es sich bei der streitbetroffenen\nLokalität um einen Geschäftsraum von geringer Grundfläche handelt, der\nschwerpunktmässig als Verkaufsladen dient. Nach glaubwürdiger und\nunbestrittener Darstellung der Rekurrentin ist für dessen Betrieb lediglich ein\nsehr geringer Personalbestand erforderlich (150 Stellenprozente). Von\ngrösserem Publikumsverkehr, wie dies bei Warenhäusern, Bahnhöfen,\nSpitälern oder Verwaltungsbauten der Fall ist, ist aufgrund der beschränkten\nPlatzverhältnisse und des geringen Personalbestandes nicht auszugehen,\nselbst wenn gelegentlich Schulungen, Kurse oder Degustationen durchgeführt\nwerden. Tatsächlich ist nicht zu erwarten, dass jemals mehr als 35 Personen\ngleichzeitig im Geschäftsraum anwesend sein werden und es ist von einer\ngeringen Nutzungsintensität auszugehen. Insofern sind die Verhältnisse mit den\nin der Wegleitung genannten Fällen nicht vergleichbar. Unter diesen\nUmständen erscheint es aus arbeitshygienischer Sicht zumutbar, dass die\nbestehende Personaltoilette gelegentlich auch von Kunden benutzt wird. Eine\nBeeinträchtigung des Wohlbefindens der Belegschaft ist dadurch nicht zu\n- 4-\n\n"}