{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-05-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0065-2019_2019-05-10.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2019-26.pdf", "Checksum": "6cb503ee7e0edae564aa2d919bfca2cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0065/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 10.05.2019 BRGE I Nr. 0065/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 10.05.2019 BRGE I Nr. 0065/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 10.05.2019 BRGE I Nr. 0065/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hygiene. Toilettenanlagen für Geschäftsräume. Erforderlichkeit von Kundentoiletten. Mitbenutzung von Personaltoiletten. 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Kundschaft eine Toilette mit lüftbarem Vorraum zu\nerstellen oder nachzuweisen und die bereits bestehende Toilettenanlage im\nErdgeschoss mit einem lüftbaren Vorraum auszustatten.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.1 Die Rekurrentin bringt vor, gemäss Merkblatt «Toilettenanlagen für\nPersonal und Publikum» des Umwelt- und Gesundheitsschutzes der Stadt\nZürich sei eine Toilette für bis zu zehn Arbeitnehmende ausreichend. Für den\nBetrieb des Ladenlokals seien insgesamt 150 Stellenprozente vorgesehen,\nwomit zu keiner Zeit mehr als zehn Arbeitnehmende im Lokal anwesend seien.\nWeiter sei gemäss Merkblatt eine Kundentoilette lediglich ab einer Kundschaft\nvon 35 Personen und bei intensiver Nutzung des Lokals erforderlich. Bei der\nstreitbetroffenen Räumlichkeit handle es sich um einen Geschäftsraum von\nweniger als 100 m2 Grundfläche ohne intensive Nutzung, der die Grenze von 35\nPersonen nie erreiche. Die Erstellung einer zweiten Toilette könne daher nicht\nverlangt werden. Überdies sei ein solcher Einbau mit hohem technischem\nAufwand und massiven Kosten verbunden und daher unverhältnismässig,\nzumal mit der Personaltoilette bereits eine Toilette vorhanden sei, die im Notfall\nauch der Kundschaft zur Verfügung stehe.\n\nNicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die bestehende Toilettenanlage im\nErdgeschoss um einen lüftbaren Vorraum zu erweitern sei. Die Ausgestaltung\nsanitärer Einrichtungen in Lebensmittelbetrieben sei in der Hygieneverordnung\ngeregelt, deren Ziel es sei, die beim Umgang mit Lebensmitteln notwendige\nHygiene zu gewährleisten. Im Ladenlokal werde Wein in verschlossenen\nFlaschen verkauft, weshalb der Inhalt (und somit das Lebensmittel) vollständig\nvor Ausseneinflüssen geschützt sei. Die Lebensmittelhygiene sei daher im\ngesamten Lokal auch ohne einen lüftbaren Vorraum zur Toilettenanlage\njederzeit gewährleistet. Ausserdem sei auch hier ein Einbau mit\nunverhältnismässig hohen Kosten und grossen technischen Problemen\nverbunden.\n\n3.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, im Betriebskonzept werde das Sitzungszimmer als Schulungsraum bezeichnet und auf der\nWebsite der Rekurrentin würden Kurse angeboten, weshalb bei der\nbaurechtlichen Beurteilung von Publikumsverkehr bzw. Kundschaft auszugehen\nsei, welche sich für eine gewisse Dauer vor Ort aufhalte. Zudem würden vor Ort\nim Rahmen von Kursen und Degustationen Getränke und allenfalls Snacks wie\nz.B. Käse angeboten, was die Notwendigkeit einer Toilette impliziere. Die\nVerpflichtung zur Bereitstellung einer separaten Toilette für Kundschaft bzw. für\ndie Besucher oder Kursteilnehmer ergebe sich daraus, dass die Toilette für das\nPersonal diesem ausschliesslich zur Verfügung stehen sollte. Die\nNotwendigkeit eines lüftbaren Vorraums ergebe sich aus arbeitsrechtlichen,\nnicht aus lebensmittelhygienischen Gründen.\n- 2-\n\n4.1 Nach § 300 Abs. 2 PBG und § 11 lit. b der Besonderen\nBauverordnung I (BBV I) sind Arbeitsräume mit hinreichenden Abortanlagen\nauszurüsten und hat die sanitäre Ausrüstung zweckentsprechend beschaffen\nzu sein. Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Grossläden und\nSportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte\nAbortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereitzustellen (§ 12 Abs. 1\nBBV I). Abgesehen von diesen Bestimmungen hat die streitbetroffene\nGewerberäumlichkeit die Anforderungen des Gesundheitsschutzes gemäss\nBundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz\n[ArG]) zu erfüllen. Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen sanitären\nEinrichtungen gelangen somit neben den genannten baurechtlichen\nBestimmungen die betreffenden Vorschriften der Verordnung 3 zum ArG\n(ArGV3) zur Anwendung. Demnach muss der Arbeitgeber alle Anordnungen\nerteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der\nphysischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer zu wahren und zu\nverbessern; insbesondere muss er dafür sorgen, dass ergonomisch und\nhygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen und deren Gesundheit nicht\ndurch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird\n(Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ArGV3).\n\n"}