6. Gemäss Art. 22 Abs. 4 BewG kann die Behörde zu Ungunsten des Erwerbers entscheiden, wenn ein Auskunftspflichtiger die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. Es war der Rekurrentin durchaus zuzumuten, der Vorinstanz die für eine korrekte Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Da sie dies nicht getan hat, hat die Vorinstanz das Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht im Sinne des Bewilligungsgesetzes zu Recht abgewiesen. Demnach ist auch der Rekurs abzuweisen.