Die Rekurrentin verweist mehrfach darauf, dass die streitbetroffene öffentliche Urkunde den Vorgaben der Musterurkundensammlung des Verbandes bernischer Notare entspreche, und derartige Bestätigungen dort geradezu beispielhaft erwähnt seien. Dazu ist einzig zu sagen, dass es sich beim Verband bernischer Notare um einen privatrechtlichen Verein handelt, der wohl Hilfsmittel für seine Mitglieder zur Verfügung stellen kann. Diese sind jedoch für gerichtliche Instanzen in keiner Weise verbindlich und daher unbeachtlich. Auch Art. 18 Abs. 2 BewV bewahrt die Rekurrentin somit nicht davor, bei den notwendigen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz mitzuwirken.