Das Bundesgericht hat bereits mit Entscheid BGE 113 Ib 289, E. 4 a und b, in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass sich die Bewilligungsbehörde bzw. die kantonale Rekursinstanz nicht mit der notariellen Feststellung, eine juristische Person sei nicht ausländisch beherrscht und unterstehe daher nicht dem Bewilligungsgesetz, begnügen darf. Vielmehr ist es an der Bewilligungsbehörde selbst abzuklären, ob ein bewilligungspflichtiger Vorgang vorliegt. Die dazu notwendigen Sachverhaltsermittlungen variieren nach Ausgangslage und Verdachtsmomenten.