nicht von Personen im Ausland zur Verfügung gestellt werde. Diesbezüglich erbringe gemäss Art. 18 Abs. 2 BewV die eingereichte notarielle Bescheinigung vollen Beweis. Zweck einer derartigen öffentlichen Urkunde stelle insbesondere auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Partei dar. Zudem liege entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht die Beurkundung einer Rechtsfrage vor, es sei lediglich über die für die Beurteilung einer Rechtsfrage wesentliche Tatsache eine Feststellung getroffen worden. Dass dabei auch die persönlichen Kenntnisse der Verhältnisse eingeflossen seien, entspreche der Musterurkundensammlung des Verbandes bernischer Notare.