Ausland verpfändet worden seien und dass daher die Grundstücksübertragung nicht bewilligungspflichtig sei. Die Rekurrentin stelle richtig, dass nicht eigene Aktien verpfändet worden seien, sondern solche anderer Gesellschaften. Die Verpfändung von Aktiven bringe den Pfandgläubiger keinesfalls in eine Stellung, in welcher er Einfluss auf den Schuldner nehmen könne; eine Beherrschung der Rekurrentin durch Pfandgläubiger sei daher ausgeschlossen. Es erübrige sich daher, weiter auf das Ausmass der Verpfändung und die konkrete Identität der durch und durch schweizerischen Pfandgläubiger einzugehen.