4. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses vor, sie sei nicht bereit, die Detaillierung der Gläubigerpositionen offenzulegen und damit einer «fishing expedition» Hand zu bieten. Sie habe stattdessen eine notarielle Bescheinigung eingereicht. Mit dieser öffentlichen Urkunde bescheinige der unterzeichnete Notar gestützt auf diverse, namentlich aufgeführte Dokumente sowie aufgrund seiner persönlichen Kenntnis der Verhältnisse, dass bei der L. AG keine beherrschende Beteiligung durch Personen im Ausland im Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bestehe.