Die Vorinstanz führt dabei zur Begründung aus, dass laut Revisionsbericht 2012 93,41 Prozent der Aktiven der Rekurrentin im Betrag von Fr. 184'511'001.- - verpfändet seien. Die Rekurrentin habe mitteilen lassen, dass sie diese Verpfändung nicht offenlege. Dabei habe sich ergeben, dass auch ein Teil der Aktien verpfändet sei. Das Verpfänden von Aktiven und von Aktien in bedeutendem Umfang an Personen im Ausland stelle wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Schuldner und Pfandgläubiger einen für die Bewilligungspflicht relevanten Sachverhalt dar.