BRGE I Nr. 0063/2014 vom 30. Mai 2014 in BEZ 2016 Nr. 9 (Bestätigt mit VB.2014.00406 vom 15. Januar 2015; dieser bestätigt mit BGr 2C_219/2015 vom 20. November 2015) 3. Die rekurrentische L. AG möchte eine Stockwerkeigentumseinheit im Mehrfamilienhaus an der W.-Strasse 7 in X erwerben. Auf Aufforderung des Grundbuchverwalters hin beantragte sie bei der Vorinstanz die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht im Sinne des Bewilligungsgesetzes. Diese Feststellung wurde mit dem angefochtenen Beschluss wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert.