{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0063-2014_2014-05-30.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0063_2014_380.pdf", "Checksum": "27671216b00d8279494349e2cfbb3ace"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0063/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 30.05.2014 BRGE I Nr. 0063/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 30.05.2014 BRGE I Nr. 0063/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 30.05.2014 BRGE I Nr. 0063/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Abklärungspflicht der Bewilligungsbehörde bzw. 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Wenn wie im vorliegenden Fall eine\nGesellschaft zu fast 2/3 fremdfinanziert ist und zudem annähernd die gesamten\nAktiven verpfändet wurden, besteht Klärungsbedarf bezüglich potenzieller\nEinflussnahme von allfälligen ausländischen Investoren. Dabei spielt entgegen\nden rekurrentischen Vorbringen die Relation zwischen rekurrentischer Bilanz-\n- 3-\n\nsumme und Kaufpreis keine entscheidende Rolle. Die Vorinstanz hat demnach\nzu Recht Einblick in die Bücher der Rekurrentin verlangt.\n\nEs kommt hinzu, dass die in der streitbetroffenen öffentlichen Urkunde\nenthaltene Umschreibung der eingesehenen Dokumente («umfangreiche, bei\nder Lorze AG eingeforderte und eingegangene Dokumente») sehr vage ist. Für\nBewilligungs- und Rechtsmittelbehörden ist so nicht nachvollziehbar gestützt\nauf welche Grundlagen der Notar zu seinem Schluss gekommen ist. Im Übrigen\nist so auch eine Verifikation unmöglich.\n\n5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 2 BewV erbringen öffentliche Urkunden für durch\nsie bezeugte Tatsachen vollen Beweis, wenn die Urkundsperson darin\nbescheinigt, sich über die Tatsachen aus eigener Wahrnehmung vergewissert\nzu haben, und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatsachen\nnicht zutreffen (Art. 9 ZGB).\n\nDie erhöhte Glaubwürdigkeit der öffentlichen Urkunde beschränkt sich in\ndiesem Zusammenhang auf die wesentlichen Vertragselemente und eventuelle\nzusätzliche Vereinbarungen, die relevant sind, um den Geschäftswillen der\nParteien zu bestimmen. Auch wenn sie in einer öffentlichen Urkunde enthalten\nist, profitiert eine notarielle Erklärung, die sich nicht auf den Parteiwillen bezieht,\nsondern andere Tatsachen betrifft, nicht von der erhöhten Glaubwürdigkeit.\nAuch dies lässt sich dem Bundesgerichtsentscheid BGE 113 Ib 289, E. 4. C (mit\nweiteren Hinweisen), unmissverständlich entnehmen.\n\nDie im vorliegenden Fall ins Recht gelegte Urkunde befasst sich einzig mit\nder Unterstellung der Rekurrentin unter das Bewilligungsgesetz, und ihr kommt\ndaher keine erhöhte Beweiskraft zu.\n\nDie Rekurrentin verweist mehrfach darauf, dass die streitbetroffene\nöffentliche Urkunde den Vorgaben der Musterurkundensammlung des Verbandes bernischer Notare entspreche, und derartige Bestätigungen dort\ngeradezu beispielhaft erwähnt seien. Dazu ist einzig zu sagen, dass es sich\nbeim Verband bernischer Notare um einen privatrechtlichen Verein handelt, der\nwohl Hilfsmittel für seine Mitglieder zur Verfügung stellen kann. Diese sind\njedoch für gerichtliche Instanzen in keiner Weise verbindlich und daher unbeachtlich.\n\nAuch Art. 18 Abs. 2 BewV bewahrt die Rekurrentin somit nicht davor, bei\nden notwendigen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz mitzuwirken.\n\n6. Gemäss Art. 22 Abs. 4 BewG kann die Behörde zu Ungunsten des\nErwerbers entscheiden, wenn ein Auskunftspflichtiger die notwendige und\nzumutbare Mitwirkung verweigert.\n\nEs war der Rekurrentin durchaus zuzumuten, der Vorinstanz die für eine\nkorrekte Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen notwendigen Unterlagen\nzur Verfügung zu stellen. Da sie dies nicht getan hat, hat die Vorinstanz das\nGesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht im Sinne des Bewilligungsgesetzes zu Recht abgewiesen. Demnach ist auch der Rekurs abzuweisen.\n"}